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Ihr Spezialist für Firmenfahrzeuge

Unsere Kanzlei hat sich auf Firmenfahrzeuge spezialisiert. Sie leiten ein kleines oder mittelständisches Unternehmen in Stockerau, Hollabrunn, Gänserndorf, oder Tulln? Dann übernehmen wir gerne die steuerliche Abwicklung rund um Ihre betrieblich genutzten Fahrzeuge für Sie.

Bei der Steuer gibt es einige Besonderheiten in Bezug auf die Luxustangente zu beachten. Manchmal kann es lohnender sein, ein Auto als Firmenwagen zu führen, in anderen Fällen macht es mehr Sinn, das Auto im Privatvermögen zu haben. Vorteile bei der Steuer bringt Ihnen auch ein Fiskal-LKW ein.

Neben der „eierlegenden Wollmilchsau“ Elektrofahrzeug gibt es auch eine steueroptimalen Ansatz die Kfz-Nutzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlegal ohne Sachbezug darzustellen. Anbei der Link zum interessanten Artikel der SWK www.swk.at www.lindeverlag.at PDF herunterladen .

Wie Sie mit Ihrem Firmenwagen Steuern sparen

Es gibt einen abgaben- und bürokratieoptimalen Ansatz für Ihr Firmenfahrzeug. Sie können einen Großteil der Kosten, die Ihr Firmenwagen im betrieblichen Kontext verursacht, steuerlich geltend machen, ohne ein Fahrtenbuch zu führen. Meist ist das Fahrtenbuch unbeliebt, weil es einen Mehraufwand an Bürokratie darstellt. Auch den hohen Sachbezugswert müssen Sie nicht versteuern.

Das Gesetz besagt, dass Aufwendungen für ein Auto steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie betrieblich begründet und angemessen sind. Für die Anschaffung eines PKWs liegt die Angemessenheitsgrenze bei 40.000 €. Diese wird auch als Luxustangente bezeichnet. Anschaffungskosten unabhängige Nutzungsaufwendungen für Ihren PKW, wie Spritkosten, sind voll abzugsfähig. Bei Gebrauchtwagen unter fünf Jahren ist für die Luxustangente der Neupreis maßgeblich. Ist der Wagen älter als fünf Jahre, zählt der tatsächliche Anschaffungspreis. Die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze wirkt sich auf den steuerlichen Gewinn aus. Hier ist die jährliche Abschreibung um so viel Prozent zu kürzen, wie die tatsächlichen Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Firmenfahrzeuge

Steuervorteile mit einem Fiskal-LKW

Ein Fiskal-LKW fällt unter die Wirtschaftsgüter, für die es einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt. Schaffen Sie sich einen Fiskal-LKW an, entfällt die Angemessenheitsprüfung. Ein Vorsteuerabzug ist bei der Anschaffung möglich. Zudem ist eine kürzere Abschreibungsdauer anstatt der üblichen acht Jahre erlaubt. Übrigens können Sie auch bei Elektroautos einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Anschaffungskosten gewisse Grenzen nicht übertreten.

Befindet sich Ihr Wagen in Ihrem Privatvermögen, so verrechnen sie die tatsächlichen Kosten oder das Kilometergeld. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, können Sie nur die tatsächlichen Aufwendungen bei der Steuer ansetzen. Wir beraten Sie gerne darüber, was in Ihrem Fall sinnvoller ist. Kontaktieren Sie uns am besten gleich, um einen Termin zu vereinbaren!

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Koll & Partner Steuerberatungsgesellschaft
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