Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.
Strafen
Die Zusammenfassende Meldung ist eine Abgabenerklärung; also besteht die Möglichkeit der Finanzverwaltung ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festzusetzten (maximal jedoch € 2.200,00).
Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn Sie der Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.
Somit ist unser dringende Rat jener, dass Sie uns zeitgerecht die Buchhaltungsdaten bereitstellen, damit wir in der Lage sind die Zusammenfassende Meldung (ZM) zeitgerecht (bis zum Ende des Folgemonats!) erstellen und übermitteln zu können, damit die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht verloren geht.
Bild: © estima - Fotolia