Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr vollständig entrichtet
Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr nicht vollständig entrichtet bzw. besteht eine Befreiung
Normalsatz
60
45
Reduzierter Satz für Dienstleistungsbetriebe
35
20
Im Sinne einer Vereinfachung können neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Betriebsausgaben berücksichtigt werden, allerdings kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Folglich sind unter solchen Voraussetzungen weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei für die Gewinnermittlung notwendig. Sollte die 35.000 € Umsatzgrenze in einem Jahr geringfügig überschritten werden und die Umsätze höchstens 40.000 € ausmachen, so ist diese Überschreitung unproblematisch, sofern im Vorjahr der Höchstbetrag von 35.000 € nicht bereits überschritten worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann es auch nach zweimaligem Überschreiten der Grenze und Wegfall der Pauschalierung wiederum zur Anwendung der Pauschalierung und Inanspruchnahme der Toleranzregelung kommen.
EStG 2020 als Zukunftsmusik?
Nach wie vor im Raum steht die Vereinfachung und Modernisierung des in die Jahre gekommenen Einkommensteuergesetzes ("EStG 2020"). Mit dem Ziel in Richtung Einheitsbilanz soll es etwa zu einer Harmonisierung der Firmenwertabschreibung zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht kommen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für alle Bilanzierer angedacht wie sogar die steuerliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen. Schließlich soll es im Rahmen des EStG 2020 auch zu einer Zusammenfassung (zu einer Einkunftsart) der selbständigen Einkünfte mit jenen aus Gewerbebetrieb kommen.
Erhöhung des Grundfreibetrags auf 100.000 €
Die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag soll von bisher 30.000 € auf bis zu 100.000 € erhöht werden und somit Unternehmen finanziell wie auch administrativ entlasten. Erst ab einem Gewinn von 100.000 € müssen entsprechende Investitionen getätigt werden, um den Gewinnfreibetrag darüber hinaus geltend machen zu können.
Erhöhung Werbungskostenpauschale
Die Erhöhung des Werbungskostenpauschales von derzeit 132 € pro Jahr auf 300 € pro Jahr ab dem Jahr 2021 soll eine finanzielle wie administrative Entlastung für steuerzahlende Arbeitnehmer bringen, da zukünftig dann oftmals keine Arbeitnehmerveranlagung mehr notwendig sein dürfte.
Gemeinschaftsrechtkonformität bei der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft
Die Bestimmungen zur Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (MiFiG) wurden schon mehrfach novelliert, um für kleine und mittlere Unternehmen den Zugang zu Eigenkapital - von der kritischen Gründungsphase durch die Wachstumsphase bis hin zur allfälligen Börsenfähigkeit - zu erleichtern (siehe auch KI 04/17). Nunmehr ist eine Anpassung der Bestimmungen insoweit geplant, als die steuerliche Begünstigung für die Investoren auf 75% des Ausschüttungsbetrags einer MiFiG beschränkt werden soll, da auch die MiFiG selbst lediglich im mindestens 75% des Eigenkapitals betragenden Finanzierungsbereich steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen kann. Dadurch sollen die von der Europäischen Kommission gestellten Anforderungen beihilfenrechtlicher Natur (das MiFiG-Regime unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der EU-beihilfenrechtlichen Mitteilungspflicht) erfüllt sein. Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein Unternehmen (auch) nicht von mehreren MiFiGs in Summe mehr als 15 Mio. € erhalten kann.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Zumindest wie in dem Vortrag an den Ministerrat angekündigt, soll die Körperschaftsteuer von aktuell 25% ab dem Jahr 2022 auf 23% und ab dem Jahr 2023 auf 21% abgesenkt werden. Damit würde sich Österreich dem EU-Schnitt annähern. Unter Berücksichtigung von 27,5 KESt würde die Gesamtsteuerbelastung bei Ausschüttung an eine natürliche Person von derzeit 45,63% auf 42,73% ab dem Jahr 2023 absinken.
Umsatzsteuerliche Änderungen
Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze sind weitere Veränderungen in der Umsatzsteuer geplant. Nicht zuletzt aus ökologischen Überlegungen sollen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften zukünftig auch dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, wenn diese in elektronischer Form vorliegen. In eine ähnliche Richtung geht es für Elektrofahrräder (z.B. E-Bikes, Elektromotorräder) - für diese soll, vergleichbar zu Elektroautos, die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug im Falle der unternehmerischen Nutzung bestehen. Dies könnte einen Anreiz für Unternehmen bieten, den Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen - im Falle einer Privatnutzung durch die Dienstnehmer soll kein steuerlicher Sachbezug anfallen. Überhaupt umfasst die geplante Steuerreform einige Maßnahmen im Umweltbereich mit dem Ziel der Umsetzung der Klima- und Energiestrategie für Österreich. Schließlich sind Vereinfachungen und Vereinheitlichungen (im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten) bei Reihengeschäften, innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei den Bestimmungen zu Konsignationslagern geplant.
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