Wie bisher im Ausgleich steht auch hier der Unternehmer unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Die bisherige Voraussetzung, nämlich die Bedienung der Gläubiger mit 40% der Ansprüche wurde nun auf 30% (Schuldnerquote) herabgesetzt. Dem Gericht sind hierbei aussagekräftige Dokumente wie ein Sanierungsplan, Finanzplan, Vermögensverzeichnis und eine Statusaufnahme vorzulegen, welche vom Verwalter auch inhaltlich geprüft werden. Der Sanierungsplan muss innerhalb von 90Tagen von den Gläubigern akzeptiert werden, sonst wird die Selbstverwaltung entzogen.
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (vormals Zwangsausgleich) Die bisherige Schuldnerquote von 20% bleibt auch weiterhin erhalten. Auch hier ist ein Sanierungsplan vorzulegen, welcher von der Mehrheit der Gläubiger (bezogen auf die Gesamtsumme der Forderungen) akzeptiert werden muss. Bisher war eine ¾-Mehrheit notwendig. Nach Erfüllung des Sanierungsplans ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich.
Konkursverfahren Das bisherige System des Konkurses bleibt auch weiterhin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläubiger. Gelingt keine Sanierung des Unternehmens, findet eine Verwertung statt. Scheitert ein oben genanntes Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren.
Insgesamt soll durch das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 eine frühere Einleitung der Unternehmenssanierung möglich gemacht werden und auch die Anzahl jener Fälle zurückgedrängt werden, in denen es mangels Masse zu keiner Eröffnung des Sanierungsverfahrens kommt.