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Artikel zum Thema: Steuerfreiheit

Januar 2020
Kategorien: Klienten-Info

Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne fristgerechte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (Ende des Folgemonats!)

Wie wir Sie bereits informiert haben, gibt es betreffend der materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 Änderungen.

Die meines Erachtens wichtigste Änderung ist die Tatsache, dass die Steuerbefreiung nicht angewandt werden kann, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dazu ist, dass wenn keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben wird, die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn der liefernde Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt. Die ordnungsgemäßen Begründungen werden seitens des Finanzamt als restriktiv behandelt.

In welchem Meldezeitraum ist eine innergemeinschaftliche Lieferung einzutragen?

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an den Erwerber im entsprechenden Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in die ZM einzutragen.

Ausschlaggebend für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist, ist also das Datum der Ausführung der Lieferung. Das Datum der Rechnung oder der Eingang der Zahlung am Bankkonto ist hingegen nicht relevant. (Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.)

Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?

Im Normalfall erledigen wir die Zusammenfassenden Melden (ZM) für Sie wenn wir die Buchhaltung für Sie erledigen.
Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.

Strafen

Die Zusammenfassende Meldung ist eine Abgabenerklärung; also besteht die Möglichkeit der Finanzverwaltung ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festzusetzten (maximal jedoch € 2.200,00).

Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn Sie der Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.

Somit ist unser dringende Rat jener, dass Sie uns zeitgerecht die Buchhaltungsdaten bereitstellen, damit wir in der Lage sind die Zusammenfassende Meldung (ZM) zeitgerecht (bis zum Ende des Folgemonats!) erstellen und übermitteln zu können, damit die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht verloren geht.

Bild: © estima - Fotolia

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+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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