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Artikel zum Thema: Au�endienst

November 2015
Kategorien: Klienten-Info

Registrierkassenpflicht - Von der Rechtssicherheit im Allgemeinen und der Steuerreform im Speziellen

Liebe Klientinnen, liebe Klienten!

Sie fragen sich vielleicht, was macht eigentlich mein Steuerberater, während in allen Medien die größte Steuerreform der zweiten Republik mehr oder weniger seriös diskutiert wird, Sie aber von uns bisher noch nicht informiert wurden.

Nun dazu müssen Sie wissen, dass wir als Steuerberater den Anspruch haben, Ihnen rechtsgültige Informationen zukommen zu lassen auf die Sie sich verlassen können. Sie erwarten von Rechtssicherheit ausgehen zu können.

Der Gesetzgeber dürfte ein anderes Ziel verfolgen und diesen Anspruch an sich selbst eher nicht so sehr pflegen, denn seit dem Beschluss der Steuerreform am siebenten Juli 2015 in der 83. Sitzung des Nationalrates, sind einige Wochen vergangen, in denen lediglich Rechtsunsicherheit herrschte. Diese Rechtsunsicherheit liegt im Besonderen daran, dass zusätzlich zu den Gesetzestexten die am besagten siebenten Juli beschlossen wurden, noch aufklärende weiterführende Informationen - im Wesentlichen wichtige Verordnungen und Erlässe - dringend notwendig sind, diese aber nach wie vor nur im Entwurf oder gar nicht vorliegen.

Registrierkassenpflicht

Die Registrierkassenpflicht sieht vor, dass ab ersten Jänner 2016 Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit Registrierkassen zu erfassen sind, wenn die Umsätze insgesamt mindestens € 15.000,- pro Jahr betragen und davon die Barumsätze € 7.500,- übersteigen. Als Barumsatz gelten auch Kartenzahlungen oder vergleichbare elektronische Zahlungsformen sowie Barschecks und Gutscheine. Falls der Betrieb bereits im Jahr 2015 aufrecht war und die Umsatz- und Bargrenzen 2015 überschritten wurden, gilt die Registrierkassenpflicht ab Jänner 2016.

Bei einem neu gegründeten Betrieb beginnt die Registrierkassenpflicht vier Monate ab jenes Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums 2016 (Monat oder Vierteljahr), in dem obige Grenzen übertroffen wurden.

Die Nichtbefolgung der neuen Gesetzeslage kann als Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafen bis zu € 5.000,- bestraft werden. Jedenfalls verliert Ihre Buchhaltung – bei Nichtbefolgung – die Vermutung der Richtigkeit, was die Finanzbehörden allenfalls zur Schätzung Ihrer Einnahmen berechtigen könnte.

Ausnahmen

Ausnahmen gibt es nur noch für jene Betriebe, die der sogenannten “Kalte-Hände-Regelung” unterliegen, also jene die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten - jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten - einen Jahresumsatz von weniger als € 30.000,- erwirtschaften.

Belegerteilungspflicht

Jedenfalls trifft  Sie als Unternehmer – auch ab 1.1.2016 - die neue Belegerteilungspflicht für empfangene Barzahlungen. Der Empfänger Ihrer Leistung hat den von Ihnen ausgehändigten Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren.

Manipulationsschutz

Zusätzlich müssen ab ersten Jänner 2017 alle Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein, wie dieser Manipulationsschutz genau aussehen soll, wird in der Registrierkassensicherheitsverordnung beschrieben, die momentan nur im Entwurf vorliegt und bis Ende des Jahres beschlossen werden soll.

Prämie

Immerhin dürfen Sie in Zukunft nicht nur Ihre Kunden, sondern auch einmalig die Republik zur (Registrier-) Kasse bitten, dies im Zusammenhang mit der Anschaffung einer solchen im Jahr 2015 oder 2016. 
Zunächst sind die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar (auch wenn die Kassa mehr als € 400,- excl. USt kosten sollte) und zudem kann eine Prämie in Höhe von € 200 pro Kassa geltend gemacht werden (werden wir für Sie im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen beantragen können). Diese Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu und stellt keine Betriebseinnahme dar.

Unsere Lösung

Wir arbeiten derzeit intensiv mit Softwareentwicklern zusammen, um eine kostengünstige und einfach zu bedienende Registrierkassenapp anbieten zu können. Diese wird zum ersten Jänner 2016 alle Erfordernisse einer Registrierkasse aufweisen und zusätzlich zum ersten Jänner 2017 über alle geforderten Maßnahmen des Manipulationsschutzes verfügen. Die Applikation wird für Tablets samt einem gekoppelten Belegdrucker zur Verfügung stehen. Dies soll auch die einfache Mitnahme in den Außendienst ermöglichen, um Ihnen zu ersparen entweder eine Registrierkasse im Rucksack mitschleppen zu müssen oder händisch ausgestellte „Ersatzbelege“ nach Rückkehr in Ihren Betrieb nochmals in die stationäre Kasse eintippen zu müssen (=Verpflichtung lt. Gesetz).

Zusätzlich wird die Software die Möglichkeit beinhalten, die erfassten Barumsätze automatisch zu verbuchen, sodass zusätzliche Kosten für die ordnungsgemäße Erstellung Ihrer Buchhaltung minimiert werden können.

Sollten Sie an einer solchen Lösung interessiert sein, laden wir Sie herzlich zu unserem Informationsabend bezüglich Registrierkassenpflicht, Belegerteilungspflicht etc. für die erste Dezemberwoche 2015 ein. Den genauen Termin werden wir rechtzeitig bekannt geben.

Diesbezüglich bitten wir um Anmeldung bis 11.November 2015 in unserem Sekretariat unter 050 256 55 oder per Email an save.tax@koll-partner.at. Wir werden Ihnen die Softwarelösung präsentieren und stehen selbstverständlich für alle Fragen zur Steuerreform zu Ihrer Verfügung.

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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