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Artikel zum Thema: � 11a EStG

Februar 2008
Kategorien: Klienten-Info

Änderungen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) durch den Wartungserlass 2007

Der Wartungserlass vom 5.12.2007 bringt unter Anderem nachfolgende Änderungen bzw. Klarstellungen in den EStR 2000:

:: Neutralisierung von Geldeinlagen und Entnahmen iZm. § 11a EStG (Halbsatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne)
Erfolgen Geldeinlagen und Entnahmen innerhalb desselben Wirtschaftsjahres, so neutralisieren sich ihre Wirkungen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Entnahme führt nicht zum Eigenkapitalabbau insoweit ihr eine Bareinlage gegenübersteht, welche innerhalb von 10 Tagen vor oder nach der Entnahme erfolgt - die Zeitspanne betrug bisher 3 Tage. Unterscheiden sich die Höhen von Einlage und Entnahme, so treten für den nicht neutralisierten Restbetrag die normalen Folgen ein, welche oftmals eine begünstigungsschädliche Entnahme sowie eine bei Geldeinlagen nicht zu berücksichtigende (weil nicht betriebsnotwendige) Einlage sind. Anstelle der Geldeinlage ist die Neutralisierung der Entnahme ebenso anzunehmen, wenn eine Ersatzforderung (z.B. ein Anspruch gegenüber einer Versicherung) eingelegt wird. Im Gegensatz zur 10-Tage-Frist bei Bareinlagen hat die Einlage der Ersatzforderung lediglich im selben Wirtschaftsjahr zu erfolgen.

:: Rangordnung der Verlustverwertung beim Verlustvortrag
Liegen zeitlich befristet verrechenbare sowie zeitlich unbefristet verrechenbare Verluste vor, so sind nachfolgende positive Ergebnisse - unter Beachtung der 75%-Grenze - primär mit zeitlich begrenzt verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Innerhalb der Verlustarten sind zuerst die ältesten zu verrechnen. Die Klarstellung erlangt insbesondere für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Bedeutung, da ab der Veranlagung 2007 jeweils nur die in den drei letzten Jahren entstandenen und somit befristeten Verluste verwertet werden können. Eine Ausnahme ergibt sich für bis zu 2007 nicht verwertete Anlaufverluste (Verluste innerhalb der ersten drei Jahre seit Betriebseröffnung), welche trotz fehlender zeitlicher Begrenzung befristet verrechenbaren Verlusten vorzuziehen sind.

Beispielhaft gilt für einen 2001 gegründeten Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG:

Jahr Gewinn / Verlust Erläuterung
2001
-1.000
Anlaufverlust
2002
-800
Anlaufverlust
2003
-400
Anlaufverlust
2004
-200
zeitlich befristet ab Veranlagung 2007
2005
-100
zeitlich befristet ab Veranlagung 2007
2006
-60
zeitlich befristet ab Veranlagung 2007
2007
400
300 sind mit Verlusten zu verrechnen (75% Grenze)

Folgen: der älteste Anlaufverlust wird von -1.000 auf -700 reduziert. Liegt 2008 ein Gewinn vor, so sind damit zuerst die Anlaufverluste zu verrechnen und dann die zeitlich befristeten Verluste der Jahre 2005 ff. Der Verlust aus 2004 ist aufgrund der 3-Jahres-Frist nicht mehr verwertbar.

:: Fiktive Anschaffungsnebenkosten bei dem unentgeltlichen Erwerb von Gebäuden
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ab der Veranlagung 2007 bei unentgeltlichem Erwerb von Gebäuden die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Neben diesen fiktiven Anschaffungskosten, welche durch Schätzung auf Basis einer Liegenschaftsbewertung ermittelt werden, sind auch fiktive (Anschaffungs)Nebenkosten zu berücksichtigen. Dies sind jene Kosten, die bei einem gedachten Erwerb jedenfalls anfallen würden - bei dem Gebäudeerwerb umfassen sie demnach die Grunderwerbsteuer, die Grundbucheintragungsgebühr sowie die Unterschriftenbeglaubigungsgebühren.

:: Kilometergeld für Fahrrad als Betriebsausgabe
Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad betrieblich (allerdings nicht überwiegend) genutzt, so kann Kilometergeld iHv. € 0,24 / km im Wege der Schätzung geltend gemacht werden. Das Maximum pro Jahr beträgt € 480 und entspricht einer betrieblichen Nutzung von 2.000 km / Jahr. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung bzw. Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrads können die tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt werden.

:: Konkretisierung des Begriffs „Katastrophe“ bei Betriebsausgaben
Erfolgen Geld- oder Sachaufwendungen zwecks Hilfestellung in Katastrophenfällen, so sind diese betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen. Ein solcher Katastrophenfall ist unabhängig von der geographischen Lage bei außergewöhnlichen Schadensereignissen anzunehmen, welche Personen- oder Sachschäden in einer Größe bewirken können, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigbar sind. Katastrophenfälle sind beispielhaft bei Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Sturmschäden, Erdbeben, Felssturz, Brand, Explosion, kriegerischen Ereignissen, Terroranschlägen, Seuchen, Hungersnöten oder Flüchtlingskatastrophen anzunehmen. Die Voraussetzung der Werbewirksamkeit ist leicht erfüllt - beispielsweise durch den Hinweis in Kunden- und Klientenschreiben, in Schaufenstern oder auf der Unternehmenshomepage.

:: Verletzung eines vertraglich eingeräumten Wettbewerbsverbotes
Zahlungen wegen Übertretung eines vertraglich festgelegten Wettbewerbsverbotes sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

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