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Bescheidänderung wegen rückwirkender Ereignisse
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Mit § 295 a BAO wird ein bisher fehlender Rechtsbehelf neu eingeführt. Danach kann ein Bescheid von Amtswegen oder auf Antrag der Partei abgeändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht hat.
Im folgenden seien hierfür Beispiele angeführt:
Rückwirkendes Ereignis:
Kein rückwirkendes Ereignis:
In letzteren Fällen sind die Zahlungen im Jahr der Zahlung steuerwirksam.
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