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Stundungen

Betreffend Anträge auf Stundung der Steuerabgaben (Finanzamt) ersuchen wir Sie um kurze Nachricht.

Bei der österreichischen Gesundheitskasse ÖGK (früher GKK) muss kein Stundungsantrag gestellt werden.

Bei der SVS (früher SVA) geltend die offenen Beiträge ebenfalls automatisch als gestundet.

Betreffend Anträgen auf Herabsetzung der Körperschaft-/Einkommensteuer-Vorauszahlung bzw. der Sozialversicherungsbeiträge empfehlen wir aus derzeitiger Sicht noch abwarten. Die nächsten Zahlungen sind im Mai fällig und fallen nach derzeitigem Stand unter die Stundungen. Es besteht daher auch hier kein Grund zur Eile!

Wir informieren Sie, sobald wir weitere Informationen erhalten und stehen Ihnen dann natürlich auch mit Rat und Tat bei der Wahl der Förderungen und der Stellung der Anträge zur Seite.

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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