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Mietzahlung aussetzbar? Ersatzansprüche gem. Epidemiegesetz – rechtliche Meinung

Liebe Klientinnen, Liebe Klienten,

wie schon oft gesagt, stehen wir vor schwierigen Zeiten.

Durch die Betriebsschließungen und behördlich angeordneten Einschränkungen können viele Ihren Geschäftsraum nicht oder nur zum Teil nutzen.

Gerade hier müssen wir abseits des „Zusammenrückens“ und dem Konsens auch die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und gemäß deren agieren. Diesbezüglich haben wir mit einem Rechtsanwalt unseres Vertrauens Kontakt aufgenommen, ob Ersatzansprüche gem. Epidemiegesetz bzw. b Mietzahlungen ausgesetzt werden können. Die Antwort des Fachmanns ist sehr erfreulich, denn in den oben genannten Fällen kann in diesem Fall das Recht zustehen, den Mietzins ganz oder teilweise zurückzubehalten oder zurückzufordern. Bei Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz können Ihnen auch Ersatzansprüche für die Dauer der Schließung zusehen.

Was Sie bei Mietzinsminderungen beachten müssen, Sie keinesfalls tun sollten und ob Ihnen Ansprüche nach dem Epidemiegesetz zustehen, können Sie bei Rechtsanwalt Dr. Michael Leitner, 1190 Wien, Billrothstraße 6/4-5, 2000 Stockerau, Rathausplatz 3 erfahren.

Er steht Ihnen unter office(at)lwkanzlei.at für Fragen zur Verfügung. Wenn Sie ihm eine Terminanfrage senden, wird er sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Das Honorar können Sie dann direkt mit ihm vereinbaren.

In diesem Sinne

… gemeinsam schaffen wir das!

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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