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Information betreffend der Umsatzsteuersenkung

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz i.H.v. 5 % eingeführt werden.

  • Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein.
  • Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 01.01.2021 mit 5 % besteuert. Darunter fallen:

Leistungen:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
  • Naturpark, Gärten, Museen
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
  • Musik-/ und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
  • Filmvorführungen

Waren:

  • Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der
    Hand geschaffen,
  •  Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
  •  Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
  • künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens
    acht Kopien je Werk
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch
    höchstens acht Kopien je Werk
  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie
    Wörterbücher und Enzyklopädien
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung
    enthaltend (Position 4902 der kombinierten Nomenklatur),
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
  • kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 5 % soll unabhängig von einer
allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO
anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994
vorgehen. Somit sollen auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden
Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) in den Genuss des Steuersatzes i.H.v. 5 %
kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.

Der entsprechende Initiativantrag wurde am 18.6.2020 im Parlament eingebracht. Die
Kundmachung im BGBl ist, so Nationalrat und Bundesrat ehestmöglich zustimmen, für
die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik
möglichst geringgehalten werden.

Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von
Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit
1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.

Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes
von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt oder eine
händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg
vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis
31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der
Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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