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Härtefall-Fonds: Sicherheitsnetz für Selbständige

Sehr geehrte Klienten,

ab heute 17:00 Uhr ist laut Wirtschaftskammer Österreich die Beantragung für den Härtefall-Fonds möglich.

Natürlich bieten wir Ihnen als Service an, dass wir dies für Sie erledigen; leider liegen die endgültigen Voraussetzungen für die Beantragung noch nicht vor, weshalb wir Ihnen diesbezüglich noch keinen Fixpreis nennen können. Aufgrund der derzeitigen Informationen gehen wir für die Beantragung betreffend Phase 1 von Kosten in Höhe von max. EUR 80,00 zuzüglich Umsatzsteuer aus.

Wir bitten Sie um Rückmeldung, wenn wir die Beantragung für Sie erledigen sollen und bitte in dieser E-Mail um Übermittlung von

  • IBAN, BIC auf den der Zuschuss ausbezahlt werden soll sowie
  • eines Scans/Fotos eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheins von Ihnen
  • Branche
  • Mitarbeiteranzahl

(Da noch nicht klar ist, ob wir Ihre persönliche E-Mail-Adresse angeben können/müssen oder nicht, ersuchen wir Sie etwaige E-Mails der Wirtschaftskammer mit dem Link zum Upload der Unterlagen an save.tax(at)koll-partner.at zur weiteren Bearbeitung durch uns zu übermitteln).

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Anträge können ab 27.3.2020, 17:00 Uhr bis 31.12.2020 gestellt werden. Der Link zur Online-Beantragung wird am 27.3.2020 um 17:00 Uhr auf der Seite der Wirtschaftskammer veröffentlicht:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden, muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p. a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p. a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):

  • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z. B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich)

Informationen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen: 

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie. In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich sind dies Selbständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind. Das bedeutet:

  • Sie sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken
    oder
  • Von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen
    oder 
  • Haben einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen max. 80 % der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p. a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z. B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefallfonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8 %, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein

Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:

  • Haben Sie einen WKO-Benutzeraccount? Falls ja, geben Sie diesen beim Einstieg ins Formular an. Dann ersparen Sie sich das Ausfüllen einiger Daten. Sie können aber auch ohne WKO-Benutzeraccount einsteigen.
  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre KUR ODER GLN:
    Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at
    Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.
  • Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie eine Mail bekommen, in der Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
  • Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf “Einreichen”.
  • Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Aber Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
  • In dieser Mail erhalten Sie auch einen Link, wo Sie binnen 72 Stunden Ihren Identifikationsnachweis hochladen müssen. Andere Variante: Sie laden den unterschriebenen Antrag hoch.

Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

Gibt es weitere Unterstützungsleistungen des Bundes?

Ja. Die Republik Österreich wird weitere finanzielle Unterstützungsleistungen für durch COVID‑19 betroffene Unternehmen anbieten. Eine kumulierte Inanspruchnahme aus dem Härtefall-Fonds UND der 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen ist nicht möglich. Es ist jedoch eine spätere Anrechnung möglich.

Die Republik Österreich wird zusätzlich auch einen Unterstützungsfonds für von COVID‑19 betroffene Künstler auflegen. Die Informationen werden vom zuständigen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bereitgestellt.

Hier geht es zu den Förderrichtlinien

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen alles Gute und beste Gesundheit.

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