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Corona-Kurzarbeit: Gewerberechtliche Geschäftsführer dürfen nicht unter eine Wochen-Arbeitszeit von 20 Stunden fallen

Arbeitnehmer/innen, die zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt sind, dürfen nicht unter eine Wochen-Arbeitszeit von 20 Stunden fallen. Hat ein Unternehmen eine/n Arbeitnehmer/in zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, so ist im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Kurzarbeit Vorsicht geboten, wenn dadurch die gewerberechtlich gebotene wöchentliche Mindestarbeitszeit unter 20 Stunden sinkt. Ein Ausweg wäre, den gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Zeit der Kurzarbeit bei der Gewerbebehörde abzumelden.

Einzelunternehmer/innen können bis zu einem Monat lang ein Gewerbe ohne gewerberechtliche Geschäftsführer/innen ausüben, eine Gesellschaft bis zu 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kurzarbeit (hoffentlich) wieder vorbei, und der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer/innen kann erneut bestellt werden.

Dem Unternehmen muss natürlich bewusst sein, dass allen gewerberechtlichen Aufgaben jedenfalls auch in der (zulässigen) Zeit ohne gewerberechtliche Geschäftsführung in vollem Umfang nachzukommen ist.

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