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Anträge auf Förderung der Sonderbetreuungszeit

Im Zuge der Covid-Maßnahmen wurden Mitarbeitern häufig Sonderbetreuungszeiten gewährt, diese können gefördert werden! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit wir dies für Sie beantragen können.

Wichtige Punkte hierzu:

Sofern mit dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit gemäß § 18b Absatz 1 AVRAG vereinbart wurde, ist diese unabhängig davon förderungswürdig, ob im fraglichen Zeitraum gerade Ferien wären oder nicht (z. B. Ostern).

Die Sonderbetreuungszeit ist auf Ansprüche wie Urlaub, Zeitausgleich oder Gleitzeitguthaben NICHT anzurechnen, d. h. diese Ansprüche bleiben unverändert aufrecht. Die Sonderbetreuungszeit ist wie eine „normale“ Beschäftigungszeit zu werten und zählt daher für dienstzeitabhängige Ansprüche der ArbeitnehmerInnen. Sonderbetreuungszeit kann NICHT gleichzeitig mit Kurzarbeit beansprucht werden.

Bis dato wurde allseits davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelung in § 18b Abs 1 AVRAG, wonach eine „Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen“ (ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. ab Ausfall der Behindertenbetreuungskraft) gewährt werden kann, auch in mehreren Zeitblöcken bzw. ggfs. auch tageweise (wohl aber nicht stundenweise) konsumiert werden kann. Im FAQ-Katalog der Buchhaltungsagentur heißt es dazu jedoch wie folgt: „Die Sonderbetreuungszeit muss ‘am Stück‘ vereinbart und konsumiert werden. Eine Splittung oder eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich.“ Demgemäß wäre also auch keine tageweise oder sonstige Aufteilung der Sonderbetreuungszeit iS § 18b AVRAG möglich. Diese Auslegung dürfte all jene Arbeitgeber vor zusätzliche Probleme stellen, die ihren betroffenen Arbeitnehmern nicht nur freundlicherweise eine Sonderbetreuungszeit gewährt haben, sondern ihnen dabei auch in zeitlicher Hinsicht entgegenkommen sind.

Im FAQ-Katalog wird weiters auch ausgeführt, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit durch beide Elternteile nicht möglich sei (zumal i. d. R. die Kinderbetreuung durch einen Elternteil ausreiche). Hingegen sei es aber zulässig, dass zuerst der eine und sodann der andere Elternteil – somit hintereinander – eine Sonderbetreuungszeit bei seinem Arbeitgeber in Anspruch nimmt.

Die anteilige Vergütung des während der Sonderbetreuungszeit gemäß § 18b AVRAG fortgezahlten Entgelts ist binnen sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen (d. h. Wiederöffnung der jeweiligen Betreuungseinrichtung bzw. Verfügbarkeit der 24-Stunden-Betreuung) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen (Antragstellung).

HINWEIS

Eine Sonderbetreuungszeit gemäß § 18b AVRAG ist – nach den obigen Ausführungen – also nur in einem zusammenhängenden Zeitblock von höchstens drei Wochen ab dem Zeitpunkt des Hinderungsgrundes für die übliche Kinder- bzw. Behindertenbetreuung (Schließung bzw. Einschränkung der Betreuungseinrichtung, Verhinderung der Pflegepersonen zu Hause) möglich, jedoch bis längstens 31.05.2020 (zumal § 18b AVRAG nur bis dahin in Kraft sein soll). Hinsichtlich des arbeitgeberseitigen Vergütungsanspruchs und dessen Abwicklung über die Buchhaltungsagentur ist jedoch bis spätestens 30.6.2021 Zeit (§ 19 Abs. 1 Z 45 AVRAG idF 3. COVID-19-Gesetz).

Für die Antragstellung erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über die Konsumation der Sonderbetreuungszeit: Der Förderungswerber hat (z. B. durch entsprechende Zeitaufzeichnungen) nachzuweisen, dass während der Sonderbetreuungszeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die sohin begünstigten Arbeitnehmer gezahlten Entgelts (regelmäßiges Entgelt iS EFZG). Der Vergütungsanspruch ist jedoch mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt, sodass die Förderfähigkeit bei einem Monatsbezug von 5.370 EURO endet. Da die maximale Dauer der Sonderbetreuungszeit drei Wochen (bzw.  21 Tage) ist, beträgt der maximale Vergütungsanspruch pro Arbeitnehmer 1.253 EURO (5.370 EUR : 30 x 21 x 1/3). Die Differenz zum fortzuzahlenden Entgelt (zzgl. Lohnnebenkosten) ist daher vom Arbeitgeber alleine zu tragen.

Das förderbare Entgelt berechnet sich wie folgt:

Berechnungsformel (allgemein):

Brutto-Monatsentgelt ÷ 30 Kalendertage x Anzahl der Sonderbetreuungstage
= Förderbares Entgelt exkl. Sonderzahlungsanteil

Förderbares Entgelt exkl. Sonderzahlungsanteil ÷ 6
= Anteil Sonderzahlung

Förderbares Entgelt exkl. Sonderzahlungsanteil + Anteil Sonderzahlung
= Förderbares Entgelt

Förderbares Entgelt ÷ 3
= Rückerstattungsbetrag

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