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Aktuelle Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten aufgrund Covid-19

Beim Finanzamt wird der aktuelle Rückstand (alle Abgaben, die bis 25.09. gebucht, die bis 27.11.2020 fälligen Vorauszahlungen sowie alles, was bis 01.10. gestundet wurde), automatisch bis 15.01. gestundet und dann zur Zahlung fällig bzw. ist es dann möglich ein Ratenzahlungsansuchen einzubringen.

Nach Auskunft des BMF werden derzeit verschiedene Möglichkeiten einer weiteren generellen Stundungsverlängerung evaluiert, das Ergebnis dazu ist noch offen. Sobald hier Informationen vorliegen, lassen wir Ihnen diese natürlich zukommen.

Alternativ ist es natürlich möglich, dass entweder den gesamten Rückstand oder auch Teilbeträge zurückzuzahlen.

Gesundheitskasse (früher Gebietskrankenkasse):

Sozialversicherungsbeiträge der Monate 02-04/2020 sind verzugszinsenfrei bis 15.1.2021 gestundet und bis zu diesem Tag zu überweisen. Alternativ (wenn Liquiditätsproblem bestehen auf Antrag ein Ratenansuchen mit 11 gleichen Raten beginnend mit Februar gestellt werden (Anträge können erst ab 01/2021 gestellt werden).

Betreffend der Sozialversicherungsbeiträge 05/2020 bis 12/2020 gilt Folgendes: Hier ist eine Stundung für maximal 3 Monate und Ratenzahlung bis längstens 12/2021 möglich (Vorsicht hier werden Verzugszinsen berechnet). Anträge für 05+06+07/2020 können sofort gestellt werden; coronabedingte Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu manchen.

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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