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Artikel zum Thema: Transport

Dezember 2019
Kategorien: Klienten-Info

Änderung der Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Abholfall ab 1.1.2020

Kümmert sich der Käufer um den Transport der Waren aus Österreich in einen anderen EU Mitgliedsstaat benötigt der Verkäufer 2 Nachweise um den Verkauf weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln zu können.

Variante A: 2 Nachweise aus Gruppe I

Variante B: je ein Nachweis aus Gruppe I und Gruppe II

Gruppe I Gruppe II
Unterzeichneter CMR-Frachtbrief Versicherungspolizze für den Transport der Gegenstände
Konnossement Zahlungsnachweis für den Transport (Bankunterlagen)
Luftfracht-Rechnung Ankunftsbestätigung für die Gegenstände von einer öffentlichen Stelle (z.B. Notar)
Rechnung des Beförderers der Gegenstände (wenn Transport durch einen vom Käufer beauftragten Dritten) Quittung des Lagerhalters, in der die Einlagerung der Gegenstände im Bestimmungsland bestätigt wird

Zusätzlich benötigt der Verkäufer eine schriftliche Erklärung des Käufers, aus der klar hervorgeht, dass die Waren vom Käufer oder auf Rechnung des Käufers von einem Dritten transportiert wurden. Diese Erklärung ist dem Verkäufer spätestens binnen 10 Tagen ab Ende des Monats, in dem die Lieferung erfolgt ist, zu übermitteln (zB bis 10. Juni, wenn die Lieferung im Mai erfolgt). Folgende Informationen sind in der Erklärung anzuführen:

  • EU-Staat, in den die Gegenstände transportiert wurden
  • Ausstellungsdatum der Erklärung
  • Name und Anschrift des Käufers
  • Menge und Warenbeschreibung (bei Fahrzeugen – Fahrzeugidentifikationsnummer)
  • Ankunftsdatum bzw. Ankunftsort der Waren
  • Identifikation der Person, die die Waren auf Rechnung des Käufers entgegen nimmt (falls die Waren nicht vom Käufer selbst entgegen genommen werden)

Sollten Sie davon betroffen sein, so stehen wir Ihnen bei der praktischen Umsetzung selbstverständlich gerne zur Verfügung!

Bild: © NAN - Fotolia

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+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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