KLIENTENINFO 2006

Verfassungsgerichtshof (VfGH) kippt unterschiedliche steuerliche Behandlung von Reisekostenersätzen

11/2006 - 06.11.2006
Der Verfassungsgerichtgshof (VfGH) hebt mit 31.12.2007 die deutlichen steuerlichen Unterschiede von Reisekostenersätzen, die aufgrund von Kollektivverträgen vom Arbeitgeber zu zahlen sind, gegenüber jenen nach der allgemeinen Regelung des § 26 Z 4 EStG wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben.

Faxrechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen

11/2006 - 06.11.2006
Aufgrund von Umstellungsschwierigkeiten bei Verwendung der elektronischen Signatur nimmt das BMF in den unmittelbar bevorstehenden Wartungserlass der Umatzsteuerrichtlinien die die Möglichkeit Rechnungen mittels Fax zu übermitteln und trotzdem den Vorsteuerabzug geltend zu machen befristet bis zum Ende des Jahes 2007 auf (Rz 1564).

Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt die Wertpapierdeckung für Sozialkapital

11/2006 - 06.11.2006
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 06. Oktober 2006 die Wertpapierdeckung für Sozialkapital (Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen) als verfassungswiedrig aufgehoben. Somit ist für Wirtschaftsjahre deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegt (somit für das Regelwirtschaftsjahr 2006 und abweichende Wirtschaftsjahre 2005/2006 die nach dem 06.10.2006 enden) keine Wertpapierdekcung für die Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen mehr notwendig.

Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchszinsen

10/2006 - 11.10.2006
Gem. BAO liegt der Zinssatz für Stundungszinsen viereinhalb Prozentpunkte für Aussetzungszinsen und Anspruchszinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Mit Wirkung ab 11.10. stieg der Basiszinssatz auf 2,67%.

Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 11.10. 2006 4.67 % für Aussetzungszinsen 7.17 % für Anspruchszinsen und ebenfalls 7.17% für Anspruchszinsen.

voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2007

08/2006 - 30.08.2006
Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2007 betragen:
  • Aufwertungszahl: 1,024
  • Geringfügigkeitsgrenze täglich: € 26,20
  • Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 341,16
  • Grenzwert für Pauschalbetrag: € 511,74
  • Höchstbemessungsgrundlage täglich € 128,00
  • Höchstbemessungsgrundlage monatlich € 3.840,00
  • Höchstbemessungsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen sowie GSVG € 4.480,00
  • Höchstbemessungsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 7.680,00
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, traditionell knapp vor dem Jahreswechsel, bleibt noch abzuwarten.

Lehrlingsförderung bis Mitte 2007 verlängert

08/2006 - 09.08.2006
Die Aktion zur Förderung von zusätzlichen Lehrstellen, die sogenannte Blum-Prämie, wäre am 31.08.2006 ausgelaufen und wurde nun bis 29.6.2007 verlängert.
Für das erste Lehrjahr gibt es pro Lehrling 400 Euro im Monat, im zweiten Jahr 200 und im dritten Jahr 100 Euro, jeweils pro Monat. Insgesamt also 8.400 Euro pro Person für drei Lehrjahre.

VfGH-Prüfungsbeschluss im Musterverfahren zu § 11a EStG (steuerliche Begüstigung für nicht entnommene Gewinne)

08/2006 - 04.08.2006
Der VfGH ist den Argumenten des uE sachlich nicht zu begründenden Ausschluss der selbständigen Einkünfte, insbesondere der Freien Berufe, von der steuerlichen Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gem. § 11a EStG gefolgt und hat ein Gesetzprüfungsverfahren über die in § 11a Abs 1 EStG enthaltene Wortfolge "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" eingeleitet hat.

Bei positivem Ausgang des VfGH-Verfahrens (Aufhebung der Gesetzesstelle) kommen grundsätzlich nur bestimmte Beschwerdefälle in den Genuss der Anlassfallwirkung. Nach jüngster Rspr werden vom VfGH nur mehr jene, vor Beginn der (nichtöffentlichen) mündlichen Beratung beim VfGH eingelangten Beschwerdefälle als (privilegierte) Anlassfälle anerkannt, bei denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag noch vor Bekanntmachung des im betreffenden Verfahren relevanten Prüfungsbeschlusses gestellt wurde.

AMS-Förderung für zusätzliche Lehrstellen nur mehr bis 31.08.2006

08/2006 - 03.08.2006
Um die Förderung (Blum-Prämie) für die Einstellung zusätzlicher Lehrlinge (im 1. Lehrjahr monatlich € 400,-, im 2. Lehrjahr monatlich € 200,-, im 3. Lehrjahr monatlich € 100,-) ausbezahlt zu bekommen muss - neben den ab 30.06.2006 erschwerten Förderungsveraussetzten (Zusätzlichkeit der Lehrstellte nicht nur bei Lehrbeginn sondern auch am 31.12.2006) hierfür - das Lehrverhältnis bis zum 31. 8. 2006 begonnen werden.

Ferialjob, "steueroptimaler" Verdienst, ...

07/2006 - 20.07.2006
Bis zu einem Jahreseinkommen (steuerflichtiges Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von max. € 8.725,00 geht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verloren, unabhängig davon ob es in oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Ein Kind (unter 18 Jahren) darf daher bei Gehaltseinkünften insgesamt brutto € 10.874 (ohne Sonderzahlungen) pro Jahr verdienen, ohne dass der Familienbeihilfenanspruch der Eltern verloren geht. Endbesteuerte Einkünfte sind auf diese Einkommensgrenze nicht anzurechen. FÜr Kinder unter 18 Jahren gelten diese Verdienstgrenzen nicht.

Bei einem monatlichen Bruttobezug von derzeit bis zu € 333,16 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge beim Dienstnehemr an.

Bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.127,00 (ohne Sonderzahlungen) fällt infolge des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabsetzbeträgen keine Lohnsteuer an.

neue Bilanzierungspflichten nach UGB

07/2006 - 20.07.2006
Mit 01.01.2007 tritt das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, welches die neue Rechnungslegungs-(Bilanzierungspflicht) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften regelt.
Diese werden bilanzierungspflichtig wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von € 400.000,00 überschreiten. Weiters ist in diesem Fall das Unternehmen auch im Firmenbuch einzutragen.

Getränkesteuerrückerstattung

07/2006 - 20.07.2006
Aufgrund einer Entscheidung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2006, 2005/16/0217) nach dem "Frankfurter Urteil" (EuGH 11.3.2005 Rs C-491/03) besteht im Regelfall bei Restaurantbetrieben keine Chance auf Rückerstattung der Getränkesteuer.
In dieser Entscheidung wurde jedoch über die Frage der Rückerstattung der Getränkesteuer von Handelsbetrieben und der damit verbundene Bereicherungsfrage keine Aussage getroffen.

VfGH kappt Ausnahme der Erwachsenenbildner von steuerlicher Dienstverhältnisfiktion

07/2006 - 20.07.2006
Aufgrund der Dienstverhältnisfiktion des § 25 Abs 1 Z 5 erster Satz EStG werden die Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gerechnet. § 25 Abs 1 Z 5 zweiter Satz EStG nimmt davon allerdings die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen (WIFI, BFI, VHS, WT-Akademie etc) aus welche nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs gegen den Gleichheitsgrundsatz verstösst und ist daher verfassungswidrig. Der VfGH hat daher die Ausnahmebestimmung per Ende 2006 aufgehoben (VfGH 20. 6. 2006, G 9/06).
Es bleibt abzuwarten, ob es bis zum Wirksamwerden der Aufhebung eine neue gesetzliche Regelung geben wird.

Freie Diäten für freie Dienstnehmer

07/2006 - 20.07.2006
Durch den Beharrungsbeschluss des Nationalrates vom 12.7.2006 des zuvor vom Bundesrat beeinspruchten Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006) können Reisekostenvergütungen für freie Dienstnehmer nunmehr rückwirkend für Beitragszeiträume ab 1.5.2005 beitragsfrei behandelt werden. Durch das SVÄG 2006 werden die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 1) dahingehend ergänzt, dass auch die Reisevergütungen freier Dienstnehmer (unter denselben Voraussetzungen wie für "echte" Dienstnehmer) als beitragsfrei zu betrachten sind.

steuerliche Förderungen für Klein- und Mittelunternehmen - KMU-Förderungsgesetzt 2006

07/2006 - 20.07.2006
Das 23.5.2006 vom Nationalrat beschlossene KMU-Förderungsgesetz 2006 bringt folgende steuerliche Entlastungen für Einnahmen- Ausgabenrechner: # Steuerfreiheit von max. 10% des Gewinns (max. 100.000,00 €)
bei gleichzeitiger Anschaffung von begünstigtem Anlagevermögen im EU/EWR-Raum (abnutzbare körperliche Gegenstände des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutznugsdauer von mindestens 4 Jahren ohne Gebäude, PKWs- und Kombinationskraftwagen, geringwertige sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter, etc. sowie von bestimmten Wertpapieren.)
Der Freibetrag kann erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2007 geltend gemacht werden und stellt ein Pendant zur "Begünstigung nicht entnommener Gewinne" der bilanziernden Steuerpflichtigen dar.

# Anhebung der Kleinuntergrenze von derzeit 22.000,00 € auf 30.000 €.

# Verlustvortrag neu für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können nun Einnahmen-Ausgaben-Rechner grundsätzlich sämtliche Verluste der vorangegangenen 3 Jahre vortragen (Anlaufverlustregelgung fällt weg) und mit positiven Einkünften der Folgejahre verrechnen (Abzugsfähigkeit im Rahmen der Sonderausgaben). Die Verlustvortragsgrenze, nach der Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden können, gilt natürlich auch für Verluste der Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchszinsen

07/2006 - 20.07.2006
Gem. BAO liegt der Zinssatz für Stundungszinsen viereinhalb Prozentpunkte für Aussetzungszinsen und Anspruchszinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Mit Wirkung ab 27.4. stieg der Basiszinssatz auf 1,97%.
    Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 27. 4. 2006
  • 6.47 % für Aussetzungszinsen
  • 3.97 % für Anspruchszinsen und ebenfalls
  • 3.97% für Anspruchszinsen.

strengere Anforderungen für den Vorsteuerabzug ab 01.07.2006

06/2006 - 30.06.2006
die 11 erforderlichen Rechnungsmerkmale
Anbei die gem. § 11 UStG geforderten Rechnungsmerkmale...

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Aufrundung von Kilometergeldern auch bei Betriebsausgaben

03/2006 - 21.03.2006
Nun stellt das Finanzministerium klar, dass eine Aufrundung auf volle Cent nicht nur in der Lohnverrechnung und bei den Werbungskosten möglich ist.

Kilometergeld bis zum 27. Oktober 2005: € 0,36 pro Kilometer
Kilometergeld ab dem 28. Oktober 2005: € 0,38 pro Kilometer

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kilometergeld für max. 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer pro Jahr bleibt bestehen. Die Finanzverwaltung verlangt die Führung eines Fahrtenbuches unter folgenden Angaben: Datum, Kilometeranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt und Zweck jeder einzelnen Fahrt. Auch wenn der VwGH im Erkenntnis vom 24.02.2005 (VwGH 2003/015/0073) gegenteiliger Ansicht ist, wird die Verwendung eines Fahrtenbuches dringend empfohlen.

Reisekosten bei freien Dienstnehmern nun doch SV-frei?

02/2006 - 27.02.2006
In der kürzlich veröffentlichten veröffentlichte Regierungsvorlage zum geplanten Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 ist ersichtlich, dass dass die geplante rückwirkende Wiederherstellung der SV-Freiheit nun per 1. 1. 2005 (!!!) erfolgen soll (im Ministerialentwurf war hingegen noch vom 1. 1. 2006 die Rede). Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Bauernsozialversicherung – neue Grenzen in der Option und deren praktische Auswirkung

02/2006 - 27.02.2006
Seit 1. 1. 2001 kann der Betriebsführer beantragen, dass anstelle des – vom Einheitswert abgeleiteten – Versicherungswertes als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption oder "große Option").

Ab 2006 wird nun aufgrund der Pensionsharmonisierung die Mindestbeitragsgrundlage in der bäuerlichen Pensionsversicherung in zwei Etappen reduziert. Es wird auch eine Widerrufsmöglichkeit der "großen" Option eröffnet. Für vollpauschalierte Landwirte gilt es zu beachten, dass sie einkommensteuerlich nur dann ihre Einkünfte nach den Bestimmungen der Teilpauschalierung ermitteln dürfen, wenn sie auch in der Sozialversicherung eine Beitragsgrundlagenoption vornehmen. Aufgrund der Reduktion des Durchschnittssatzes für alle vollpauschalierten Betriebe auf 39 % wird für manchen freiwillig zur Teilpauschalierung Optierenden die Rückkehr in die Vollpauschalierung wieder interessant.

Gerne beraten wir Sie darüber und erstellen Musterberechnungen damit Sie die richtige Entscheidung treffen.

Projekt 06 Lehrlingsprämie 06 - Blum-Prämie ist steuerfrei

02/2006 - 15.02.2006
Beihilfen, die nach der Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen vom AMS geleistet werden (z. B. so genannte "Blum-Prämien"), sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung (§ 20 Abs. 2 EStG 1988; § 12 Abs. 2 KStG 1988). (EStR-Wartungserlass 2005, Rz. 4857a)

Fax-Rechnungen bis 31.12.2006 weiter zulässig

02/2006 - 15.02.2006
Rechnungen können nun doch noch bis 31.12.2006 mittels Telefax übermittelt werden ohne dass der Vorsteuerabzug verloren geht.

Bei Faxrechnungen kann ab 1.1.2007 nur mehr dann Vorsteuern geltend gemacht werden, wenn diese Rechnung mit einer elektronischen Signatur versehen ist.

In einem Erlass stellte das Finanzministerium kürzlich klar, dass Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden ab 1.1.2006 als elektronische Rechnungen anzusehen sind und daher entsprechend zu signieren seien. Infolge der bei zahlreichen Unternehmern entstandenen Umstellungsschwierigkeiten wurde diese Frist nun vom Finanzministerium um ein Jahr – bis zum 31.12.2006 – verlängert.

Grundsätzlich können Rechnungen – vorbehaltlich der (schlüssigen) Zustimmung des Empfängers – elektronisch übermittelt werden. Eine elektronisch übermittelte Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sichergestellt ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Dies kann entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder durch elektronischen Datenaustausch im EDI-Verfahren geschehen. Die elektronische Signatur muss hierbei den Erfordernissen des Signaturgesetzes entsprechen und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruhen. Eine Signatur kann nur auf natürliche Personen ausgesellt werden. Eine Bevollmächtigung von Dienstnehmern zur Rechnungsausstellung ist allerdings zulässig.

Signatur der E-Mail nicht ausreichend Auch eine per E-Mail übermittelte Rechnung und der Ausdruck dieser Rechnung beim Empfänger berechtigt den Empfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung keine entsprechende elektronische Signatur aufweist. Die Signatur der E-Mail reicht dabei nicht aus!

Trotz der Fristverlängerung empfehlen wir ihnen dennoch mit der Umstellung nicht allzu lange zuzuwarten, da sonst eventuell entstehende Anlaufschwierigkeiten frühzeitig behoben werden können und kein Vorsteueranzug verloren gehen kann.

neue Meldefrist Sozialversicherung frühestens erst ab 2007

01/2006 - 02.01.2006
Wie einer Aussendung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu entnehmen ist, haben Sie mindestens bis zum 31.12.2006 wie bisher sieben Tage Zeit um einen Pflichtversicherten zur Sozialversicherung anzumelden!

Für alle die Arbeitnehmer nicht im Burgenland beschäftigen und auch Ihren Betriebssitz (nicht Filialen!) nicht in diesem Bundesland haben gelten die folgenden Ausführungen aus Vorausschau für das Jahr 2007, für Betriebe mit Betriebssitz im Burgenland die Arbeitnehmer im Burgenland beschäftigen gilt dies bereits ab 2006 ("Feldversuch").

Die Anmeldung muss (bundesweit frühestens ab 2007, Burgenland ab 2006) spätestens bei Arbeitsanritt erfolgen. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daten bekannt sein, hat der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung in zwei Schritten zu erfüllen:

1. Schritt - Avisomeldung Spätestens bei Arbeitsantritt sind die Dienstgeberkontonummer, der Name des Versicherten, die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum sowie Ort und der Tag der Beschäftigungsaufnahme zu melden.

2. Schritt - vollständige Meldung Die vollständige Anmeldung mit den noch fehlenden Angaben (wie z.B. der Höhe des Entgeltes) muss der Dienstgeber dann innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung vorlegen.

Unser Tipp für die Zukunft: Übermitteln Sie bereits bei Beschäftigungsbeginn eine komplette Anmeldung via Datenfernübertragung (DFÜ)! Sie ersparen sich dadurch den zusätzlichen Aufwand einer Avisomeldung (diese ist per DFÜ zu erstatten, in Ausnahmefällen ist eine Meldung per Telefon oder Fax vorgesehen).