Weihnachtsgeschenke und Umsatzsteuer
12/2005 - 01.12.2005Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer in Form von Geldzuwendungen sind zwar nicht umsatzsteuerpflichtig, gelten jedoch als Lohnbestandteil und sind daher nach allgemeinen Grundsätzen der Sozialversicherung und Lohnsteuer zu unterziehen.
Sachzuwendungen an Dienstnehmer (z.B. Goldmünzen, Lebensmittel- und Getränke-, Kleidungs-, aber auch Warengutscheine) sind bis zu € 186,00 pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Für Geschenke an Geschäftspartner gilt neben Gegenstände von geringem Wert (Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender oder ähnliches) oder Warenmuster wie etwa Probepackungen eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von netto € 40,00 pro Geschäftspartner und Jahr. Wird diese Grenze von € 40,00 ohne Umsatzsteuer überschritten, so stellt dieses Geschenk einen umsatzsteuerpflichtigen Tatbestand dar.
Umsatzsteuer – Rechnungen per Fax – Rechnungen per E-Mail – e-Signatur
12/2005 - 01.12.2005Die Zustellung von Rechnungen per Fax ohne Gefährdung des Vorsteuerabzuges ist nur mehr bis 31.12.2005 zulässig. Eine ab 01.01.2006 per Fax (und ohne elektronische Signatur) übermittelte Rechnung berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug!
Elektronisch übermittelte Rechnungen (per E-Mail oder über ein Web-Interface) berechtigen bekanntlich schon jetzt (seit 2004!) nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie mit gültiger elektronischer Signatur ausgestattet sind. Wird festgestellt, dass eine Rechnung elektronisch zugestellt und nur beim Empfänger ausgedruckt wurde besteht auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug!
Sie als Rechnungsempfänger müssen der elektronischen Rechnungsübermittlung zustimmen und prüfen, ob und welche elektronische Signatur vorhanden ist. Elektronisch übermittelte erhaltene Rechnungen, welche keine elektronisch Signatur enthalten sollten Sie zurückweisen, denn das Risiko des Versagens des Vorsteuerabzug tragen alleine Sie.
Gleichzeitig bedeutet diese Signaturpflicht auch eine zusätzliche Verpflichtung beim Rechnungsempfänger, diese elektronische Rechnung elektronisch zu archivieren und diese digitale Signatur zu überprüfen.
Informationen zur elektronischen Signatur erhalten Sie unter anderem bei Ihrem Provider sowie bei der ARGE DATEN sowie bei folgenden Internet-Adressen: www.argedaten.at
www.signatur.rtr.at
www.a-cert.at/static/a-cert-advanced-praesentation-komplett.pdf
Umsatzsteuer - Gesetzesänderung beim Ausstellen von Rechnungen – Angabe der UID-Nummer
12/2005 - 01.12.2005Ab 1.7.2006 muss für Rechnungen, deren Gesamtbetrag EURO 10.000,- übersteigt, zusätzlich die UID des Empfängers auf der Rechnung angegeben werden, sofern der Umsatz an einen anderen Unternehmer erbracht wird (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG iVm § 28 (26) UStG.
ab 28.10.2005 neue Werte beim Kilometergeld
10/2005 - 28.10.2005Für
Erhöhung des Pendlerpauschales
Mit dem am 27. Oktober 2005 ausgegebenen BGBl I Nr. 115/2005, sind für Dienstreisefahrten die ab dem 28. Oktober 2005 unternommen werden folgende Werte maßgeblich:
- für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 € 0,119
- für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 € 0,212
- für Personen- und Kombinationskraftwagen € 0,376
- Mitbeförderungszuschlag pro Person und Kilometer € 0,045
- für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 € 0,12
- für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 € 0,22
- für Personen- und Kombinationskraftwagen € 0,38
- Mitbeförderungszuschlag pro Person und Kilometer € 0,05
Service-Entgelt für die E-Card
10/2005 - 20.10.2005Der Dienstgeber hat das Service-Entgelt für die E-Card idHv je € 10,-- erstmals im November 2005 für das Jahr 2006 für die zum Stichtag 15.11.2005 bei ihm beschäftigten Personen und deren Angehörige einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.
Das Service-Entgelt ist konkret für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht:
- Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
- Freie Dienstnehmer,
- Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen,
- Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind,
- Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
- Geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (zB bei Wochenhilfe, Karenz nach MSchG/VKG)
- Präsenzdiener/Zivildiener
- Dienstnehmer, die auf grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Jahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Eigenpension erfüllen werden,
- Als Angehörige geltende Kinder.
Für den Dienstgeber ist es nicht von Bedeutung, ob der jeweilige Dienstnehmer mehrfach versichert ist oder ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. In diesen Fällen ist das Service-Entgelt einzuheben. Die betroffenen Personen können allerdings das eventuell zuviel bezahlte Service-Entgelt über Antrag beim Krankenversicherungsträger rückfordern.
Die Meldung erfolgt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November an die zuständige GKK. Die Gebühr ist mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15. Dezember zu bezahlen.
Anhebung des Kilometergeldes sowie des Pendlerpauschales
09/2005 - 14.09.2005Aufgrund der stark gestiegenen Rohölpreise hat die Bundesregierung hat am 13. 9. 2005 als Gegensteuerung ein Maßnahmenpaket im Bereich Energie und Treibstoff beschlossen.
Erhöhung des Pendlerpauschales
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2005 enden, soll das Pendlerpauschale generell um 10 % erhöht werden.
Das "kleine Pendlerpauschale" soll ab 2006 betragen:
ab 20 km jährlich.............€ 495,-
ab 40 km jährlich.............€ 981,-
ab 60 km jährlich.............€ 1.467,-
Das "große Pendlerpauschale" soll ab 2006 betragen:
ab 2 km jährlich.............€ 270,-
ab 20 km jährlich.............€ 1.071,-
ab 40 km jährlich.............€ 1.863,-
ab 60 km jährlich.............€ 2.664,-
(§ 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit c, § 124b Z 126 EStG)
Erhöhung des Kilometergeldes
Das Kilometergeld soll ab 1. 1. 2006 betragen:
1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 € 0,119
2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 € 0,212
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen € 0,376
Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, soll sich das Kilometergeld ab 2006 auf € 0,045 je Fahrtkilometer erhöhen. (§ 10 Abs 3 und Abs 4, § 77 Abs 25 RGV)
Projekt 06 - Lehrlingsprojekt 2006
09/2005 - 07.09.2005Um ie Arbeitsmarksituation für Lehrlinge bis 2009 spürbar zu entspannen, hat die Bundesregierung zusätzliche zur bereits bestehenden "Lehrlingsprämie" (€ 1.000,00 pro Lehrling und Jahr) das "Projekt 06" eingeführt. Diese neue Förderung beträgt pro zusätzlichem Lehrling € 400,00 pro Monat für das Erste, € 200,00 pro Monat für das Zweite und € 100,00 pro Monat für das dritte Lehrjahr. "Zusätzlich" bedeutet, dass es sich um einen Lehrling handeln muss, der über der Lehrlingszahl des Betriebes vom 31. Dezember 2004 liegt. In den Genuß kommt man für derartige Lehrlinge, die ab dem 1. September 2005 eingestellt werden.
Vorerst ist diese Aktion für ein Jahr befristet, eine Verlängerung wird allerdings nicht ausgeschlossen.
EU-Zinsenbesteuerung ab 01.07.2005
08/2005 - 30.08.2005Nach jahrzehntelangen Verhandlungen treten ab 01.07.2005 die Zinsbesteuerungsrichtlinie und vergleichbare Maßnahmen in Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt haben inländische Zahlstellen einen Quellensteuerabzug auf Zinszahlungen vorzunhemen, wenn deren wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in bestimmten Drittlandsgebiten ansässig ist. Auch wirtschaftliche Eigentümer mit Wohnsitz in Österreich, welche Zinszahlungen über Zahlstellen im Anwendungsbereich der Zinsenbesteuerung vereinahmen, müssen künftig mit einem Quellsteuerabzug oder mit einer Information der österreichischen Finanzverwaltung betreffend dieser Zinserträge rechnen.
voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2006
08/2005 - 12.08.2005Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2006 betragen:
- Aufwertungszahl: 1,030
- Geringfügigkeitsgrenze täglich: € 25,59
- Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 333,16
- Grenzwert für Pauschalbetrag: € 499,74
- Höchstbemessungsgrundlage täglich € 125,00
- Höchstbemessungsgrundlage monatlich € 3.750,00
- Höchstbemessungsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen sowie GSVG € 4.375,00
- Höchstbemessungsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie Dienstnehme) € 4.375,00
Flutkatastrophe: Spenden von Unternehmen unter gewissen Bedingungen abzugsfähig
01/2005 - 03.01.2005Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass Geld- oder Sachspenden von Unternehmen im Zusammenhang mit der tragischen Flutkatastrophe in Asien von der steuerlichen Abzugsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 umfasst sind, wenn es sich um Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers, oder um werbewirksame Geldspenden und werbewirksame Sachspenden anderer Art handelt.
Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist ua. gegeben, bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk) in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, zB Weihnachtsschreiben), bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers, bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum (Kanzlei, Ordination) oder auf einem Firmen-PKW, im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers, bspw. wenn dieser in einer (gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen betreffenden) Werbeeinschaltung auf seine Spendenleistung hinweist, bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.
Abzugsfähig sind auch werbewirksame Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen oder Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen.
Beim Empfänger der Spende (katastrophenbetroffene Privatperson, Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Unternehmers) liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988).
PKW-Luxustangente ab 2005 € 40.000,00 - PKW Angemessenheitsverordnung
12/2004 - 09.12.2004Ab dem Jahr 2005 wird die Obergrenze der angemessenen Anschaffungskosten für Personen- und Kombinationskraftwagen auf € 40.000,00 erhöht.
Korrespondierend dazu wird der höchstmögliche PKW-Sachbezug ab dem Jahr 2005 auf € 600,00 erhöht. (BGBL II 2004/466, ausgegeben am 9.12.2004)
PKW-Luxustangente ab 2005 € 40.000,00 - Verordnungsentwurf des BMF
11/2004 - 22.11.2004Laut einem Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) soll die bisher nur erlassmäßig geregelte Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten eines PKWs (so genannte "Luxustangente") in einer Verordnung veröffentlicht werden.
Der Verordnungsentwurf sieht Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW ab dem Kalenderjahr 2005 insoweit als angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben € 40.000,00 nicht übersteigen (Unter Anschaffungskosten sind alle Kosten auch Sonderausstattungen zu subsumieren, welche nicht selbständig bewertbar sind). Für das Kalenderjahr 2004 soll weiterhin die von der Finanzverwaltung vertretene Grenze von € 34.000,00 gelten.
Korrespondierend zur Erhöhung der Angemessenheitsgrenze beim PKW soll auch die Höchstgrenze des Sachbezugwertes für die PKW-Privatnutzung ab 2005 auf 1,5 % der neuen Angemessenheitsgrenze - somit € 600,00 statt bisher € 510,00 - erhöht werden.
Voraussichtliche SV-Werte 2005
10/2004 - 18.10.2004§ 5 Abs 2, § 108 Abs 3 ASVG – Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 wird (laut HVSVT) voraussichtlich € 121,- betragen (2004: € 115,-). Daraus ergibt sich eine monatliche Höchstbeitragsgrundlage von € 3.630,- (2004: € 3.450,-). Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird sich 2005 voraussichtlich auf € 24,84 (2004: € 24,28), die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf € 323,46 (2004: € 316,19) belaufen. (DG-Info der NÖ GKK, NÖDIS 2004/10)
Ärztliche Gutachten - Neuerliche Änderung
9/2004 - 22.09.2004Eine neuerliche Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien betreffend der ärztlichen Gutachten, die in der Rz 946 erfasst sind, betrifft den Berufsstand der Ärzte ab 22. Juli 2004. Dies ist heuer nun schon die zweite Änderung. Blicken wir kurz zurück: Das BMF hat im Wartungserlass vom 25. Mai 2004 die Regelung vertreten, dass ärztliche Gutachten nur dann der Steuerbefreiung unterliegen, wenn die medizinische Betreuung bzw. das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit im Vordergrund steht. Mittlerweile wurde diese Änderung zurückgenommen – wodurch die Rz 946 ihre ursprüngliche Fassung wieder erlangt. Dies bedeutet, dass die Ausstellung von ärztlichen Gutachten ebenfalls zur Berufstätigkeit der Ärzte gehört und somit auch steuerbefreit ist. Nebensächlich ist der Auftraggeber zur Ausstellung des ärztlichen Gutachtens; dies bedeutet, dass die Ausstellung von ärztlichen Gutachten auch dann steuerbefreit ist, wenn zB die Versicherungsgesellschaft, der Arbeitgeber, ... die Gutachtensausstellung in Auftrag geben. Nicht steuerbefreite Gutachten sind taxativ aufgelistet. Dabei handelt es sich zB um Vaterschaftstests, Untersuchungen über die Wirkung eines Medikaments beim Menschen oder psychologische Tauglichkeitstests die der Berufsfindung dienen.
Erhöhung der Wertgrenze für die Luxustangente bei PKWs!
9/2004 - 10.09.2004Vor kurzem wurde bekannt, dass der "Unabhängige Finanzsenat" (früher "Finanzlandesdirektion") als Berufungsbehörde die bisher in den Einkommenstteuerrichtlinien als starre Wertgrenze angesehenen maximal als betrieblich ansetzbaren (d.h. abschreibbaren) PKW-Anschaffungskosten in Höhe von € 34.000,- valorisiert hat. Damit wurde einer langjährigen Forderung der steuerberatenden Berufe entsprochen. Die nun als maximal abschreibbaren PKW Anschaffungskosten (incl. NOVA u. Ust) belaufen sich auffolgende Werte:
- 1999: € 37.790,-
- 2000: € 38.300,-
- 2001: € 38.951,-
- 2002: € 39.602,-
- 2003: € 40.224,-
- 2004: € ca. 41.000,-
KLIENTENINFO 2005