STEUERLEXIKON

Steuerlexikon

 



Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 400,00 können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte "geringwertige Wirtschaftsgüter").

Beispiel:
Eine Büroeinrichtung kostet EUR 100.000,00 und wird im Mai 2000 in Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren angenommen. Die AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit EUR 10.000,00.

Im Jahr 2000 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der EUR 100.000,00 absetzbar, somit EUR 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.

Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielen keine Rolle.

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Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdiener: Ist jener Steuerpflichtige, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und nicht getrennt lebt, die Kinderanzahl ist diesbezüglich irrelevant; Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft lebt.

Alleinerzieher: Ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, der seit mehr als 6 Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Bis 31.12.2003 betrug der Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag EUR 364,00 p. a.

Rechtslage auf Grund der Steuerreform 2005 rückwirkend mit 1.1.2004:

Zum Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind(ern) und Alleinerzieherabsetzbetrag werden auf Grund der Steuerreform 2005 rückwirkend mit 1.1.2004 Kinderzuschläge gewährt. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt daher

ohne KindEUR 364,00 p. a.
mit einem KindEUR 494,00 p. a.
mit zwei KindernEUR 669,00 p. a.
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von EUR 669,00 je Kind EUR 220,00 p. a.

Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind wird beim (Ehe)Partner ebenfalls ab 1.1.2004 pro Kalenderjahr von EUR 4.400,00 auf EUR 6.000,00 angehoben.
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann der Arbeitgeber auf Grund der Erklärung des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).

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Allgemeiner Steuerabsetzbetrag

Rechtslage seit der Steuerreform 2005 ab 1.1.2005:

Der allgemeine Steuerabsetzbetrag entfällt, da er in die Tarifberechnung integriert ist.

Rechtslage bis 31.12.2004:
Der allgemeine Steuerabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmern (in manchen Fällen auch beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern) zu und ist von jedem Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen. EUR 1.264,00 p. a.

Der allgemeine Steuerabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile

von EUR 10.000,00 bis EUR 15.000,00 um EUR 375,00 p. a.
von EUR 15.000,00 bis EUR 21.800,00 um EUR 272,00 p. a.
von EUR 21.800,00 bis EUR 35.511,00 um EUR 617,00 p. a.

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Anlagevermögen

Unter dem Begriff "Anlagevermögen" versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel: Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.

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Arbeitnehmerabsetzbetrag

Bei Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht einem Arbeitnehmer der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von EUR 54,00 jährlich zu, wenn seine Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

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Ausfuhrlieferung

Lieferungen an Abnehmer im Ausland sind in der Regel umsatzsteuerbefreit (Ausfuhrlieferungen):

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor,
  • wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Privatperson abgeschlossen wurde, und diese die Ware im Reisegepäck ausführt, nur dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung EUR 75,-- überschreitet.
Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal: Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis.

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Außergewöhnliche Belastung

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
  • außergewöhnlich sind
  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.

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Berufungsfrist

Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Berufung, so hat dies innerhalb der Berufungsfrist zu geschehen. Diese endet einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Die Berufung ist schriftlich einzubringen, und zwar bei jenem Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat.

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Betriebsausgaben

Als Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im Gewinn finden sollten.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken.

Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, Bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial.

Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.

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Betriebseinnahmen

Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkäufen von Ihrem Betrieb zugehörigen Anlagen.

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Doppelbesteuerung - Vermeidung

Um die doppelte Einkommensbesteuerung von Personen, die z. B. aufgrund eines Doppelwohnsitzes in zwei oder mehreren Staaten der Besteuerung unterliegen, zu vermeiden, stehen zwei Maßnahmen zur Verfügung: Unilateral sieht § 48 der Bundesabgabenordnung Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Multilateral wurden von Österreich mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, durch welche die doppelte Besteuerung desselben Steuerpflichtigen in zwei Staaten vermieden werden soll.

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Eigenverbrauch

Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerbar.

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Einkommen

Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen im Gesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben und abzüglich Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen.

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Einkunftsarten

Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte
Nur solche Einkünfte, die in eine dieser sieben Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.

Da der Begriff sonstige Einkünfte keine Auffanggröße darstellt, sondern ebenfalls nur bestimmte Tatbestände aufzählt, gibt es Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen: Dazu zählen etwa Spiel- und Lotteriegewinne oder der Finderlohn.

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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden - im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich - die Geschäftsfälle dann wirksam, wenn es zu einem Zahlungsfluss kommt. Man spricht daher auch vom sogenannten "Zufluss-/Abflussprinzip". Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn das Geld entweder bar vereinnahmt oder auf dem Bankkonto verfügbar ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Unter den Anwendungsbereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen sowohl der Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) als auch Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung). Die Höhe der Steuer ist abhängig vom (Verwandtschafts-)Verhältnis zwischen Erblasser und Erben sowie von der Höhe der Zuwendung und beträgt zwischen 2 und 60 Prozent.

Bei Zuwendungen von Grundstücken erhöht sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer um 2 Prozent (bei Zuwendungen an Ehegatten, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind) bzw. um 3 Prozent (andere Personen) des Grundstückswertes.

Als Grundstückswert gilt seit 1.1.2002 der dreifache Einheitswert. Wird vom Steuerpflichtigen nachgewiesen, dass der gemeine Wert geringer ist als der dreifache Einheitswert, so ist der gemeine Wert maßgebend.

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Fahrtkosten

Als Fahrtkosten können Sie die Kosten des gewählten Verkehrsmittels ansetzen (Aufwendungen für Auto, Bahnkarte, Flugticket, Taxi etc.). Verwenden Sie für Ihre betrieblich veranlasste Reise jedoch Ihren Privat-PKW, bringen Sie am besten das Kilometergeld zum Ansatz, wenn Sie nicht mehr als 30.000 km im Jahr fahren. Wenn Sie mehr als 30.000 km pro Jahr fahren, können Sie das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten absetzen.

Vergessen Sie in diesem Fall nicht, ein Fahrtenbuch mit allen erforderlichen Angaben zu führen: Pro gefahrenen Kilometer können Sie EUR 0,376 (Wert bis 27.10.2005: EUR 0,356) ansetzen. Das Kilometergeld deckt alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Auto ab: Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Abschreibungen, Leasingraten, Park- und Mautgebühren etc..

Wenn Ihr Auto zum Betriebsvermögen zählt, weil Sie es überwiegend betrieblich nutzen, müssen Sie alle Ausgabenbelege sammeln. Dann sind nämlich die tatsächlichen Kosten der Nutzung zu berücksichtigen.

Wird das Kilometergeld im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wird, kann es nur bis zu einer Höhe von EUR 0,376 (Wert bis 27.10.2005: EUR 0,356) berücksichtigt werden. Nur im Falle der Auszahlung des Kilometergeldes an den Arbeitnehmer darf auf EUR 0,38 (Wert bis 27.10.2005: EUR 0,36) aufgerundet werden.

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Firmenwert

Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebes zugeordnet werden kann. Vielmehr ergibt sich der Firmenwert als Mehrwert, der z. B. mit dem Kundenstock oder der Reputation eines Betriebes zusammenhängt.

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Freibetragsbescheid

Wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, wird gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So wird etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2004 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von unter EUR 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein Freibetragsbescheid.

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Gewinnermittlungsarten

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende Arten erfolgen:
  • dem Betriebsvermögensvergleich (Buchhaltung, Bilanzierung)
  • der Einnahmen-Ausgabenrechnung
  • der Pauschalierung
Gesetzliche Buchführungspflicht besteht seit In-Kraft-treten (1.1.2007) des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in folgenden Fällen:
  • bei Kapitalgesellschaften und bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte GmbH & Co. KG)
  • bei den anderen Unternehmern - ausgenommen bei Angehörigen der freien Berufe und bei Überschussermittler- ,wenn die Umsatzgrenze von EUR 400.000,00 überschritten wird
Was versteht man unter Buchführungspflicht?
  • Grob gesprochen ist unter Buchführungspflicht zu verstehen, dass die Grundsätze der doppelten Buchhaltung einzuhalten sind, Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbücher zu führen sind, Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind und Aufwendungen und Erträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden müssen.
  • Die vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip aufgezeichnet werden, somit nach Zahlungsfluss erfasst werden. Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Pauschalierung. Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig Bücher führen, können Sie steuerlich von der Pauschalierung (in Form der Ausgaben- oder Gewinnpauschalierung) Gebrauch machen. In den letzten Jahren wurde die "allgemeine" Pauschalierung (Basispauschalierung) um branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften (z. B. für Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller) und die sogenannte "Individualpauschalierung" erweitert.

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Halbjahresabschreibung

Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens erst im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres in Betrieb genommen, ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte der jährlichen AfA absetzbar.

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Hälftesteuersatz

Die begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz (=halben Durchschnittsteuersatz) von nicht entnommenen Gewinnen gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Sie gilt nicht für GmbHs. Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen konnte erstmals ab der Veranlagung 2004 in Anspruch genommen werden, eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
Wesentliche Eckpunkte der begünstigten Besteuerung:
Begünstigung nur für bilanzierende natürliche Personen bzw. Mitunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb
  • Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz
  • Nicht entnommener Gewinn (Eigenkapitalanstieg)
    = Gewinn + betriebsnotwendige Einlagen - Entnahmen
  • Deckelung des nicht entnommenen Betrags mit EUR 100.000,00 pro natürliche Person bzw. Mitunternehmerschaft - Aufteilung auf die einzelnen Mitunternehmer nach steuerlichem Gewinnanteil
  • Nachversteuerung
    • Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz bei Eigenkapitalabbau aufgrund von Entnahmen (7 Jahresfrist)
    • Nachversteuerungsbetrag: jener Betrag, um den die Entnahmen den steuerlichen Gewinn(anteil) des Gesellschafters übersteigen (= Eigenkapitalabfall)
    • Beschränkung: Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag beschränkt, der in den vergangenen sieben Jahren begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Halber Durchschnittssteuersatz bei Nachversteuerung: Jener Steuersatz, der im Jahr der Nachversteuerung anfällt, dabei ist der Nachversteuerungsbetrag in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen.
    • Verlustjahre: Wahlrecht
      • Tarifmäßige Besteuerung einer Hälfte des Nachversteuerungsbetrages im laufenden Jahr, die andere Hälfte im nächsten Jahr, oder
      • innerbetrieblicher Ausgleich des Nachversteuerungsbetrages mit dem laufenden Verlust.
Ferner sieht das Einkommensteuergesetz für bestimmte Einkünfte (z. B. Einkünfte auf Grund von Beteiligungen, Veräußerungsgewinne, die in Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe stehen, wenn der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder seine Erwerbstätigkeit aufgrund Pensionierung einstellt) den Hälftesteuersatz vor.

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Inventur

Unter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung des gesamten Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist zusammen mit der Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

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Jahresabschluss

Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht.

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Kapitalertragsteuer

Die Steuer von Zinserträgen aus Bankeinlagen, festverzinslichen Wertpapieren, sowie Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen wird zunächst durch den Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist (ebenso wie die Lohnsteuer) eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird von der ausschüttenden Gesellschaft bzw. vom Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Für natürliche Personen gilt die Einkommensteuer mit der Kapitalertragsteuer abgegolten, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken oder aus festverzinslichen Wertpapieren bzw. um Gewinnanteile oder Zinsen aus Aktien oder GmbH-Anteilen handelt.

Ist die nach dem allgemeinen Steuertarif zu erhebende Steuer geringer als die 25 %ige Kapitalertragsteuer, besteht die Möglichkeit, die Kapitalerträge in die Veranlagung aufzunehmen. Die Kapitalertragsteuer wird dann auf die zu erhebende Einkommensteuer angerechnet.

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Kassabuch

Jeder Bilanzierer und jeder Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der die Tageslosung durch Rückverrechnung ermittelt, hat ein Kassabuch zu führen. Im Kassabuch erfolgt eine chronologische Aufzeichnung aller baren Geldeinnahmen- und ausgaben.
Bar ist alles, was - wie Münzen oder Geldscheine - in Händen gehalten werden kann. Eine "Minuskassa" kann es nicht geben: Was nicht in der Kassa ist, kann nicht entnommen werden - denken Sie an Ihre Geldbörse. Schreiben Sie zuerst Ihre Tageseinnahmen ein, und dann die Ausgaben. Wenn der Finanzprüfer eine Minuskassa entdeckt, so vermutet er entweder schwarze Einnahmen, die sie vergessen haben einzutragen - oder zumindest Schlampigkeit, die kostspielige Folgen hat: z. B. Schätzung, unnötige Diskussionen.

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Kinderabsetzbeträge

Für Kinder, für die einem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 50,90 zu. Die Staffelung der Kinderabsetzbeträge wurde 2001 abgeschafft. Seit 2002 beträgt der Kinderabsetzbetrag für jedes Kind einheitlich EUR 50,90 pro Monat.

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Kleinbetragsrechnung

Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen - das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 nicht übersteigt - genügt es, wenn der Bruttobetrag in einer Summe angegeben ist. Zusätzlich ist jedoch die Angabe des Steuersatzes erforderlich. Name und Anschrift des Leistungsempfängers entfallen.

Beachten Sie jedoch, dass "Menge und handelsübliche Bezeichnung" auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. "Speisen und Getränke", "Diverses Material", "Fachliteratur" ausgewiesen ist.

Die mit Beginn des Jahres 2003 eingeführten zusätzlichen Rechnungsmerkmale (Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID des Leistenden) gelten für die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen nicht.

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Kleinunternehmer

Unternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 30.000,00 (bis 2006: EUR 22.000,00) nicht übersteigt, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (Kleinunternehmer-Regelung).

Unternehmer, die unterhalb dieser Umsatzgrenze liegen, haben jedoch die Möglichkeit, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. In diesem Fall müssen Sie Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen, können im Gegenzug aber auch den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Inanspruchnahme nach der Kleinunternehmerregelung ist dann empfehlenswert, wenn keine Vorsteuern anfallen und Leistungen an Letztverbraucher erbracht werden.

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Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer gilt als Nachfolger der früheren "Lohnsummensteuer". Es handelt sich um eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage die vom Unternehmer an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte ausbezahlt werden. Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen.

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Körperschaftsteuer

Das Einkommen von Körperschaften - dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - unterliegt der Körperschaftsteuer. Die

Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 25 % des steuerpflichtigen Einkommens vor. Im Verlustfall oder bei geringem steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte "Mindest-Körperschaftsteuer" zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt im Allgemeinen EUR 1.750,00 (GmbH) bzw. EUR 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere, für Neugründer eine niedrigere Mindest-Körperschaftsteuer.

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Liebhaberei

Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als "Liebhaberei" kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich: Verlust aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmensweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.

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Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung. Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich - von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen - nicht von jenem der Einkommensteuer.

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Mindest-Körperschaftsteuer

Erzielt eine Körperschaftsteuer ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen oder erleidet sie einen Verlust, so wird sie trotzdem zu einem bestimmten Mindestmaß an Steuerleistung herangezogen, der sogenannten Mindest-Körperschaftsteuer. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt im Allgemeinen EUR 1.750,00 (GmbH) bzw. EUR 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere, für Neugründer eine niedrigere Mindest-Körperschaftsteuer.

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Mitunternehmerschaft

Der Begriff "Mitunternehmerschaft" ist kein handelsrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafter als Mitunternehmer erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).

Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (§ 4 bis 14 EStG 1988, § 17 EStG 1988) und unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 22 Z 3 EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988). Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteuert, sondern auf die einzelnen Mitunternehmer verteilt und bei diesen zur Einkommensbesteuerung erfasst.

Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich für jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft zu prüfen. Ist ein Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien nicht Mitunternehmer, dann erzielt er keine betrieblichen Einkünfte.

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Nächtigungskosten

Der Aufwand für Nächtigungen kann ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwandes mit EUR 15,00 je Nächtigung angesetzt werden. Wenn Sie mehr bezahlt und einen Beleg haben, werden Nächtigungskosten inklusive Frühstück laut Beleg akzeptiert.

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Negativsteuer

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.

Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch EUR 110,00, gutgeschrieben. Zur gesetzlichen Sozialversicherung zählt auch, wenn der Steuerpflichtige einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und sich freiwillig kranken- und pensionsversichert.

Beispiel:
Eine Angestellte ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto EUR 450,00. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen ca. EUR 1.125,00 jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. 10 % von EUR 1.125,00 sind 112,50. Es wird bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Jahres somit der Maximalbetrag von EUR 110,00 vom Finanzamt ausbezahlt. Wäre die Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin und würde sie 2 Kinder haben, würde sich der Auszahlungsbetrag auf insgesamt EUR 779,00 (EUR 669,00 + EUR 110,00) erhöhen.

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Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ist aus Erfahrungswerten abzuleiten: Betriebs- und Geschäftsausstattung wird zum Beispiel auf 5 bis 10 Jahre, Gebäude auf bis zu 50 Jahre verteilt abgeschrieben.

Für manche Anlagegüter (z. B. Gebäude, PKW) ist die Nutzungsdauer zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben: So gilt z. B. für ein neues Personenkraftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des EStG eine unwiderlegbar vermutete Nutzungsdauer von mindestens acht Jahre. Es handelt sich um eine zwingend vorgegebene Abschreibungsdauer.

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Pendlerpauschale

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.

Während des Jahres kann das Pendlerpauschale beim Arbeitgeber unter Verwendung des Formulares L 34 gemeldet werden. Unterbleibt diese, ist das Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

Das Pendlerpauschale wird per 1.1.2006 um 10 % erhöht, sodass nun folgende Werte gelten:


Kleine Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstreckemonatlich in EURjährlich in EUR
20 km bis 40 km41,25495,00
40 km bis 60 km81,75981,00
über 60 km122,251.467,00


Große Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstreckemonatlich in EURjährlich in EUR
2 km bis 20 km22,50270,00
20 km bis 40 km89,251.071,00
40 km bis 60 km155,251.863,00
über 60 km222,002.664,00

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Pensionistenabsetzbetrag

Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt EUR 400,00 p. a.

Einschleifregelung
Rechtslage bis 31.12.2004:

Der Pensionistenabsetzbetrag wird bei Einkommen zwischen EUR 16.715,00 und EUR 21.800,00 gleichmäßig von EUR 400,00 auf EUR 0,00 eingeschliffen. Rechtslage auf Grund der Steuerreform 2005 ab 1.1.2005:

Die Einschleifgrenzen werden an den neuen Tarif angepasst und gleichzeitig angehoben, sodass der Absetzbetrag bei Einkommen zwischen EUR 17.000,00 und EUR 25.000,00 gleichmäßig von EUR 400,00 auf EUR 0,00 eingeschliffen wird.

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Progression

In Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem.
Seit 1.1.2005 wird die Berechnung des Lohn- bzw. Einkommensteuertarifes völlig neu dargestellt. Mit der nunmehrigen Berechnung ist der Grenzsteuersatz stetig ansteigend und schwankt nicht mehr so stark nach oben und nach unten. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag entfällt, da er nun in der Tarifberechnung integriert ist.

Einkommen in EURBerechnungsweise der ESt in EURDurchschnittssteuersatz in %Grenzsteuersatz in %
? 10.000000
> 10.000 bis 25.000(Eink. - 10.000)* 38,33333 %0-2338,33333
25.0005.7502338,33333
> 25.000 bis 51.000(Eink. - 25.000)* 43,59615 % + 5.75023-33,543,59615
51.00017.08533,543,59615
> 51.000(Eink. - 51.000)* 0,5 + 17.085> 33,550


Rechtslage bis 2004

Einkommen in EUR% ab 2002 bis 2004
für die ersten 3.6400
für die nächsten 3.64021
für die nächsten 14.53031
für die nächsten 29.07041
für alle weiteren Beträge50

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Quellensteuer

Nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, dh am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld des steuerpflichtigen Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als endbesteuert. Diesfalls kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen werden.

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Rechnung: Formvorschriften für eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Leistungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder Leistung
  • Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende Nummer
  • UID-Nummer des leistenden Unternehmers.
NEUES Rechnungsmerkmal ab 1.7.2006:
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsnettobetrag EUR 10.000,00 übersteigt.
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens EUR 150,00, gelten erleichterte Bestimmungen.

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Reisekosten

Zu den Kosten, die im Falle von Dienstreisen auftreten und steuerlich berücksichtigt werden können, gehören Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Nächtigungskosten.

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Sachbezüge

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese grundsätzlich der Steuerpflicht.
Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören:
  • Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
  • Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
  • Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von EUR 365,00

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Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage

Zulagen aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, bleiben bis zu einem Höchstbetrag von EUR 360,00 monatlich steuerfrei. Dieser Höchstbetrag umfasst neben den erwähnten Zulagen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.

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Sonderausgaben

Sonderausgaben sind ganz bestimmte Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Sonderausgaben um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen und aus diesem Grund nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise:
  • Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
  • Kirchenbeitrag
  • Steuerberatungskosten

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Sonstige Bezüge (Sonderzahlungen)

Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die der Arbeitnehmer neben den laufenden Bezügen vom selben Arbeitgeber erhält, bezeichnet man als sonstige Bezüge (in der Sozialversicherung auch: Sonderzahlungen). Unter diesen Begriff fallen das 13. und 14. Monatsgehalts (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Bilanzgelder, Jubiläumsgelder, usw. Sonstige Bezüge sind bis zu einem Betrag von EUR 620,00 pro Jahr steuerfrei, darüber hinaus werden sie linear mit 6 % besteuert. Soweit sonstige Bezüge ein Sechstel der laufenden im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge übersteigen, sind sie gemeinsam mit dem laufenden Bezug (und somit mit dem allgemeinen, progressiven Tarif) zu besteuern.

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Steuerabsetzbeträge

Die nach dem progressiven Tarif berechnete Steuer wird um Absetzbeträge gekürzt. Die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge ist an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gekoppelt. Die wichtigsten Absetzbeträge sind:

Arbeitnehmerabsetzbetrag:EUR 54,00 p. a.
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag:
 ohne KindEUR 364,00 p. a.
 mit einem KindEUR 494,00 p. a.
 mit zwei KindernEUR 699,00 p. a.
 ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von EUR 669,00 je KindEUR 220,00 p. a.
Verkehrsabsetzbetrag:EUR 291,00 p. a.
Pensionistenabsetzbetrag:EUR 400,00 p. a.

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Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Zu jenen Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen bzw. steuerfrei sind, gehören u. a. folgende Vorteile des Arbeitnehmers:
  • Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
  • Durchlaufende Gelder
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
  • Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, welche der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
  • Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern)
  • Einkünfte des Arbeitnehmers aus einer begünstigten Auslandstätigkeit (Bauausführung, Montage, Anlagenerrichtung usw.), wenn die Auslandstätigkeit länger als ein Monat (ununterbrochen) dauert.

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UID-Nummer

Für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel (ig Handel) benötigt der Unternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer). Zum innergemeinschaftlichen Handel zählen Lieferungen und Erwerbe zwischen Unternehmen von verschiedenen Mitgliedstaaten der EU. Grundsätzlich werden die Umsätze des ig Handels im Einfuhrstaat besteuert werden. Unternehmen, die für ihr Unternehmen Lieferungen aus einem anderen EU-Staat erhalten, müssen im Importstaat den Erwerb (sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb - ig Erwerb) versteuern. Im Gegenzug werden solche Lieferungen im Ursprungsland steuerfrei gestellt (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung - ig Lieferung). Um die Erwerbe innerhalb der Unternehmenskette nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, kann die Steuer auf den ig Erwerb gleichzeitig als Vorsteuer wieder abgezogen werden.

Eine gültige UID-Nummer befähigt somit zu einer steuerfreien Lieferung in ein anderes EU-Land bzw. zu einer steuerfreien Abnahme von Waren aus einem anderen EU-Land. Mit der UID-Nummer weist der Abnehmer nach, dass er als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in seinem Mitgliedsstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft.

Ferner muss seit 2003 die UID-Nummer des Rechungsausstellers und seit 1.7.2006 bei Rechnungen deren Gesamtbetrag (brutto) EUR 10.000,00 übersteigt die UID-Nummer des Rechnungsempfängers auf der Rechnung angegeben werden.

Jede UID-Nummer ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift des Unternehmers und dem Umsatzsteuer-Abgabenkonto verbunden. Weisen Sie daher sowohl als Lieferant als auch als belieferter Unternehmer (Abnehmer) immer Ihre UID-Nummer sowie die gültigen Firmendaten auf Ihren Geschäftsdokumenten aus.

Die UID-Nummer ist zusätzlich zur Steuernummer zu beantragen. Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte. Die UID-Nummer besteht aus 2 bis 3 Buchstaben und einer unterschiedlich langen Zahlenfolge, je nach EU-Staat unterschiedlich. So beginnen österreichische UID-Nummern mit ATU, deutsche mit DE, italienische mit IT etc.

Der liefernde Unternehmer muss folgende Angaben in die Rechnung aufnehmen:
  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit
  • die eigene UID-Nummer
  • die UID-Nummer des Abnehmers
Weiters ist ein buchmäßiger Nachweis erforderlich.

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Umsatzsteuer - Befreite Umsätze

Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Man unterscheidet zwischen
  • Echter Umsatzsteuerbefreiung
  • Unechter Umsatzsteuerbefreiung
Die echte Befreiung bedeutet, dass der Unternehmer für seine Umsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ohne für die von ihm erhaltenen Leistungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu den echt steuerbefreiten Umsätzen gehören z. B. Exportumsätze.

Unecht befreit sind Umsätze, für die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, für die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen er aber andererseits den Vorsteuerabzug verliert.

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Umsatzsteuerhöhe

Die Umsatzsteuer beträgt im Allgemeinen 20 Prozent vom Nettoentgelt. Für bestimmte Umsätze vermindert sich dieser Satz auf 10 Prozent (z. B. für Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung). In speziellen Fällen ist der Umsatzsteuersatz von 12 Prozent anzuwenden (z. B. für Ab-Hof-Verkauf von Wein).

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Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt. Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr.

Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer.

Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten gilt:
Die Rechnung des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus, muss allerdings folgende Punkte enthalten:
  • Hinweis auf die Steuerfreiheit
  • die eigene UID-Nummer
  • die UID-Nummer des Abnehmers
Darüber hinaus ist ein Buchnachweis erforderlich.

Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten gilt:

Lieferantinnen/Lieferanten müssen vierteljährlich eine so genannte "Zusammenfassende Meldung" (ZM) über die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen und UID-Nummern jedes Erwerbers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben - zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung.

Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte.

Die Zusammenfassende Meldung kann elektronisch oder auch per Post mittels der amtlichen Formulare U13 und U14 eingebracht werden.

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Umsatzsteuerjahreserklärung

Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr oder über Antrag des Unternehmers und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr) muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht werden. Auf Basis der monatlich bzw. vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen und der errechneten Jahresumsatzsteuer errechnet das Finanzamt die Abschlusszahlung bzw. ein allfälliges Guthaben.

Der Differenzbetrag wird der Unternehmerin/dem Unternehmer vom Finanzamt der Betriebsstätte mit Bescheid vorgeschrieben.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bei Übermittlung per Finanz-Online bis 30. Juni bzw. bei Abgabe in Papierform bis 30. April des Folgejahres eingereicht werden.

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Umsatzsteuerpflicht

Unternehmer müssen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten, sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt.

Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen, das heißt, deren Jahresumsatz EUR 30.000,00 (bis 2006: EUR 22.000,00) übersteigt. Für diese Unternehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen.

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Umsatzsteuerschuld - Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Das Gesetz stellt also nicht auf die Vereinnahmung des Entgeltes ab (Istbesteuerung), maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das vereinbarte (voraussichtliche) Entgelt zu Grunde zu legen ist (Sollbesteuerung, Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Erfolgt die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, dann verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (auch wenn die Rechnungsausstellung erst mehrere Monate später erfolgt; durch spätere Rechnungslegung kann die Steuerschuld also höchstens einen Monat hinausgeschoben werden).

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

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Umsatzsteuer-Zahllast

Hinsichtlich der Vorauszahlungen ist die Umsatzsteuer eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, die Umsatzsteuer ist grundsätzlich vom Unternehmer für jeden Kalendermonat (= Voranmeldungszeitraum) selbst zu berechnen.

Die Differenz aus der Umsatzsteuer aus eigenen Lieferungen und Leistungen und der abziehbaren Vorsteuer, das ist die Umsatzsteuer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen, ist die Umsatzsteuer-Zahllast (Vorauszahlung oder Guthaben).

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Unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das heißt, dass sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) erstreckt.

Auf das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht abgestellt.

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Unterhaltsabsetzbetrag

Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen, noch seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag EUR 25,50 pro Monat, für das zweite Kind EUR 38,20 pro Monat, und für jedes weitere Kind EUR 50,90 pro Monat.

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Überstundenzuschläge

Zuschläge und Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind (gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 360,-- pro Monat steuerfrei.

Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat, die im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns abgegolten werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von EUR 43,00 pro Monat steuerfrei.

Überstundenzuschläge, die über die genannten Höchstbeträge hinausgehen, sind nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern. Der Grundlohn für jede Überstunde (auch für jene Überstunden, deren Zuschläge steuerfrei sind), ist jedenfalls nach Tarif zu besteuern.

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Verkehrsabsetzbetrag

Für Arbeitnehmer werden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (EUR 290,00 pro Jahr) abgegolten, der im Rahmen des Lohnsteuerabzugverfahrens bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt wird. Unter gewissen Voraussetzungen können derartige Kosten zusätzlich auch durch Berücksichtigung des Pendlerpauschales steuermindernd angesetzt werden. Ob das Pendlerpauschale zusteht, ist von der Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und von der Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels abhängig.

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Verpflegungskosten-Tagesgeld

Als Verpflegungsmehraufwand bei betrieblich veranlassten Reisen können Sie die sogenannten Tagesgelder bzw. Diäten ansetzen. Eine "Reise" im Sinne des Steuerrechts liegt schon vor, wenn Ihr Reiseziel außerhalb des örtlichen Nahbereichs gelegen ist, was ab einer Entfernung von ca. 25 km anzunehmen ist. Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer Dienstreise von länger als drei Stunden EUR 2,20 je angefangener Stunde, maximal jedoch EUR 26,40 innerhalb von 24 Stunden. Wenn Sie länger als 5 Tage durchgehend oder öfter als 15 mal am gleichen Ort waren, gibt es keinen Verpflegungsmehraufwand mehr.

Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer Dienstreise, von länger als drei Stunden EUR 2,20 je angefangener Stunde, maximal jedoch EUR 26,40 innerhalb von 24 Stunden. Der Verpflegungsmehraufwand steht dann nicht mehr zu, wenn durch die Dienstreise ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird: Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig, z. B. einmal wöchentlich, am selben Einsatzort tätig wird und eine bestimmte Anfangsphase (5 Tage) überschritten wird.

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Vorsteuer

Die Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur Lieferungen und Leistungen an den Letztverbraucher/Konsumenten belasten. Aus diesem Grund werden Umsätze zwischen Unternehmen entlastet. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, kann sich der empfangende Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, vom Finanzamt erstatten lassen. Die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern kann somit als durchlaufender Posten angesehen werden.

Wichtig ist, dass die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die sich der leistungsempfangende Unternehmer erstatten lassen will, in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen an sein Unternehmen stehen. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug für solche Lieferungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gilt eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung.

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Werbungskosten

Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können. Das Gesetz definiert "Werbungskosten" als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von EUR 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird - unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht - von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als EUR 132,00 jährlich betragen.

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