ABC Betriebsausgaben
Abfindungszahlungen
Absetzung für Abnutzung
Aktenkoffer
Anlaufkosten
Antiquitäten
Anwaltskosten
Arbeitskleidung
Arbeitszimmer
Armbanduhr
Ausbildungskosten
Ausstellungen
Autobahnvignette
Autoradio
Ballbesuch
Begräbnis
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Berufskleidung
Betriebsausflug
Betriebssteuern
Bewirtungskosten
Blumengeschenke
Bürgschaften
Computer
Damnum (Abgeld)
Depotgebühren
Eintreibungskosten
Erbauseinandersetzung
Absetzung für Abnutzung
Aktenkoffer
Anlaufkosten
Antiquitäten
Anwaltskosten
Arbeitskleidung
Arbeitszimmer
Armbanduhr
Ausbildungskosten
Ausstellungen
Autobahnvignette
Autoradio
Ballbesuch
Begräbnis
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Berufskleidung
Betriebsausflug
Betriebssteuern
Bewirtungskosten
Blumengeschenke
Bürgschaften
Computer
Damnum (Abgeld)
Depotgebühren
Eintreibungskosten
Erbauseinandersetzung
Erhaltungsaufwendungen
Fachliteratur
Fahrrad
Fahrtkosten
Finanzierungskosten
Fortbildungskosten
Fortbildungsreisen
Fotoapparat
Garagierungskosten
Geschenke
Gewinn- und Umsatzbeteiligung
Gründungskosten
Hallenbad
Incentive-Reisen
Ingangsetzungskosten
Instandsetzungsaufwendungen
Jagd
Kammerbeiträge
Kilometergeld
Kinderbetreuung
Kirchenbeitrag
Konventionalstrafen
Kosmetika
Kraftfahrzeug
Krankheitskosten
Kranzspenden
Kulanzleistungen
Lästiger Gesellschafter
Fachliteratur
Fahrrad
Fahrtkosten
Finanzierungskosten
Fortbildungskosten
Fortbildungsreisen
Fotoapparat
Garagierungskosten
Geschenke
Gewinn- und Umsatzbeteiligung
Gründungskosten
Hallenbad
Incentive-Reisen
Ingangsetzungskosten
Instandsetzungsaufwendungen
Jagd
Kammerbeiträge
Kilometergeld
Kinderbetreuung
Kirchenbeitrag
Konventionalstrafen
Kosmetika
Kraftfahrzeug
Krankheitskosten
Kranzspenden
Kulanzleistungen
Lästiger Gesellschafter
Lebensversicherung
Literatur
Lohnaufwand
Miete
Mitgliedsbeiträge
Nachforderung von Steuern
Nebenansprüche
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Notarkosten
Öffentlicher Verwalter
Pachtzins
Parteispenden
Pensionskassenbeiträge
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Personenkraftwagen im Privatvermögen
Personenkraftwagen
Provisionen
Prozesskosten
Radio
Rechtsberatungskosten
Rückdeckungsversicherung
Sachbezüge
Schadenersatz
Schmiergelder
Schuldzinsen
Spenden
Literatur
Lohnaufwand
Miete
Mitgliedsbeiträge
Nachforderung von Steuern
Nebenansprüche
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Notarkosten
Öffentlicher Verwalter
Pachtzins
Parteispenden
Pensionskassenbeiträge
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Personenkraftwagen im Privatvermögen
Personenkraftwagen
Provisionen
Prozesskosten
Radio
Rechtsberatungskosten
Rückdeckungsversicherung
Sachbezüge
Schadenersatz
Schmiergelder
Schuldzinsen
Spenden
Sponsorzahlungen
Sprachkurs
Steuerberatungskosten
Steuern
Strafen
Strafverteidigung
Studien- und Fortbildungsreisen
Stundungszinsen
Tageszeitung
Telefonkosten
Teppiche
Traueranzeigen
Umgründungskosten
Umzugskosten
Umschulungsmaßnahmen
Unternehmerlohn
Verlust privater Wirtschaftsgüter
Versicherungen
Verteidigerkosten
Vertragsstrafen
Verwaltung des Unternehmens
Waffen
Werbung
Wunschkennzeichen
Zeitungen
Zinsen
Sprachkurs
Steuerberatungskosten
Steuern
Strafen
Strafverteidigung
Studien- und Fortbildungsreisen
Stundungszinsen
Tageszeitung
Telefonkosten
Teppiche
Traueranzeigen
Umgründungskosten
Umzugskosten
Umschulungsmaßnahmen
Unternehmerlohn
Verlust privater Wirtschaftsgüter
Versicherungen
Verteidigerkosten
Vertragsstrafen
Verwaltung des Unternehmens
Waffen
Werbung
Wunschkennzeichen
Zeitungen
Zinsen
Abfindungszahlungen
Übersteigen Abfindungszahlungen an einen lästigen Gesellschafter den Wert seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.Als "lästig" kann ein Gesellschafter bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten als des Gesellschafters als "lästig" empfinden würde.
Absetzung für Abnutzung
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt. Eine Ausnahme davon ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 400,00 vorgesehen. Sie können sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken.Aktenkoffer
Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.Anlaufkosten
Ingangsetzungskosten sind steuerlich sofort abzusetzen. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals sind ebenfalls sofort abzugsfähig. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.Antiquitäten
Antiquitäten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.Bei Anschaffungskosten bis zu EUR 7.300,00 erfolgt grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Bei teureren Antiquitäten wird mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Anwaltskosten
siehe ProzesskostenArbeitskleidung
Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden.Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.Armbanduhr
Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.Ausbildungskosten
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zur Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (zB. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) vorliegt.
Fortbildungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.
Abzugsfähigkeit der Kosten für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums als Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme oder als Umschulung.
Rückwirkend bis 2003 können sämtliche Kosten, die für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums anfallen, abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist, dass die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen auf den bisherigen Beruf abzielen, bzw. damit zumindestens verwandt sind, oder der umfassenden Umschulung in einen neuen Beruf dienen. Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eltern können die Schul- und Ausbildungskosten ihrer Kinder nicht absetzen.
Bereits bisher bestehende uneingeschränkte Abzugsfähigkeit: sämtliche Studienkosten an Fach- und Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen, Uni Lehrgängen und ähnlichen Einrichtungen.
Ausstellungen
Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme an sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u. ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.Autobahnvignette
Werden die Kosten für ein Kfz durch das Kilometergeld berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgegolten werden. Ansonsten handelt es sich um einen abzugsfähigen Aufwand.Autoradio
Eine betriebliche Veranlassung und somit die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Autoradio ist nur gegeben, wenn das Autoradio im Firmenfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder überwiegend von Dienstnehmern benützt wird.Ballbesuch
Für Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballveranstaltungen und Ballbesuchen, z. B. Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten, besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot.Begräbnis
Kosten, die für das Begräbnis des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmer getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Mitgliedsbeiträge sind generell abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Zu solchen abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen zählen insbesondere Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstigen Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung dienen.Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden. Jedenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss.
Berufskleidung
Selbst wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung - gestützt auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs - dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden: Dazu zählen z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze usw.
Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Dienstnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.
Betriebsausflug
Aufwendungen für einen Betriebsausflug des Personals können im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands abgesetzt werden.Betriebssteuern
Betriebssteuern (z. B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.Bewirtungskosten
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich unter das Abzugsverbot. Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist hingegen ein gänzlicher Betriebsausgabenabzug möglich. (z. B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, Kostproben bei "Kundschaftstrinken"). Schließlich kann es auch zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt. (z. B. "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechungen, Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine bzw. durch den Gastwirt im eigenen Gasthaus)Blumengeschenke
Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige Blumengeschenke macht, können Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.Bürgschaften
Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist, können Aufwendungen dafür als Betriebsausgabe abgezogen werden.Computer
Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inklusive Zubehör sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Wird der Computer in den Privaträumlichkeiten des Steuerpflichtigen aufgestellt, kommt es gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines auszuscheidenden Privatanteils.Damnum (Abgeld)
Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Das Steuerrecht sieht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich.Depotgebühren
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung unterliegen.Eintreibungskosten
Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.Erbauseinandersetzung
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung, sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen und nicht unter die auf 10 Jahre zu verteilenden Instandsetzungskosten fallen, sind sofort abzugsfähig.Fachliteratur
Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen eingeht.Fahrrad
Ein Fahrrad kann - gleich einem Kfz - grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen.Fahrtkosten
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte sind Betriebsausgaben, sofern der Wohnsitz nicht aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Als außerhalb der üblichen Entfernung ist ein Ort anzusehen, der weiter als 120 km entfernt liegt. Aufwendungen für sonstige Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung ebenfalls Betriebsausgaben.Grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten, wie z.B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertätige Heimfahrten aufgrund beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten.
untertägige Heimfahrten:
Grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten, wie z.B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertätige Heimfahrten aufgrund beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten.
Zweitwohnsitz-Betriebsstätte: Wird dieser Wohnsitz nur zeitweise (z.B. Sommerwohnung) verwendet, sind lediglich die Kosten vom näher gelegenen Hauptwohnsitz abzugsfähig.
Finanzierungskosten
Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.Fortbildungskosten
siehe AusbildungskostenFortbildungsreisen
siehe Studien- und FortbildungsreisenFotoapparat
Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.Garagierungskosten
Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.Geschenke
Ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Gewährung überwiegend Entgeltcharakter hat, ist möglich. Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig.Gewinn- und Umsatzbeteiligungen
An Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.Gründungskosten
siehe AnlaufkostenHallenbad
Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.Incentive-Reisen
Reisen, die Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, sind üblicherweise Betriebsausgaben, außer es kann nicht nachgewiesen werden, dass sich die Reise auf Kundenwerbung richtet.Ingangsetzungskosten
siehe AnlaufkostenInstandsetzungsaufwendungen
Instandsetzungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Zu berücksichtigen ist jedoch die zwingende 10-Jahres-Verteilung, die insbesondere dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das für Wohnzwecke entgeltlich überlassen wird.Jagd
Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.Kammerbeiträge
Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.Kilometergeld
siehe Personenkraftwagen im PrivatvermögenKinderbetreuung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen stehen. Selbst wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen.Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag steht in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann der Kirchenbeitrag jedoch bis zu einer Höhe von EUR 100,00 (bis 2004: EUR 75,00 berücksichtigt werden.Konventionalstrafen
Konventionalstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.Kosmetika
Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.Kraftfahrzeug
siehe PersonenkraftwagenKrankheitskosten
Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).Kranzspenden
Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Klienten oder Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abzogen werden.Kulanzleistungen
Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.Lästiger Gesellschafter
siehe AbfindungszahlungenLebensversicherung
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Eine Geltendmachung dieser Prämien kann allenfalls im Bereich der Sonderausgaben erfolgen.Literatur
siehe Fachliteratur, siehe ZeitungenLohnaufwand
Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Ebenfalls abzugsfähig sind an Schwarzarbeiter ausbezahlte Bezüge, wenn sie im Zusammenhang mit der Erzielung betrieblicher Umsätze stehen. Der Arbeitgeber hat als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben die Identität der kurzfristig bei ihm beschäftigten Personen festzuhalten.Miete
Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.Mitgliedsbeiträge
siehe Beiträge an Berufs- und WirtschaftsverbändeNachforderung von Steuern
Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen ist als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar in jenem Jahr, in dem Vorschreibung bzw. in dem die Bezahlung erfolgt.Nebenansprüche
Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche von der Eigenschaft der Steuer - Betriebssteuer bzw. Personensteuer - ab.Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA gehört zu den Anschaffungskosten. Im Wege der Abschreibung kommt es zu einer Berücksichtigung der NoVA als Betriebsausgabe.Notarkosten
Die Kosten für einen Notar sind abzugsfähige Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes.Öffentlicher Verwalter
Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (z. B. Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist.Pachtzins
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.Parteispenden
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).Pensionskassenbeiträge
Beiträge an Pensionskassen iSd Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sind nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) und des Pensionskassengesetzes (PKG) eingehalten werden.Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von Personenkraftwagen kommt es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach. Die Luxustangente wird ab der Veranlagung 2005 von EUR 34.000,00 auf EUR 40.000,00 erhöht. Da sich der Sachbezug für die PKW-Privatnutzung an der Luxustangente orientiert, steigt die monatliche Höchstgrenze des Sachbezuges auf EUR 600,00 (bis 2004: EUR 510,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat, ist ein Höchstbetrag von EUR 300,00 (bis 2004: EUR 255,00) anzusetzen.Personenkraftwagen im Privatvermögen
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr kann das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen - sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist - als Betriebsausgaben nur tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten. Das amtliche Kilometergeld wurde seit 28.10.2005 auf EUR 0,376 (bisher: EUR 0,356) erhöht. Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.
Personenkraftwagen
Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung auswirken. Bei der Anschaffung von Personenkraftwagen kommt es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach. Die Luxustangente wird ab der Veranlagung 2005 von EUR 34.000,00 auf EUR 40.000,00 erhöht. Da sich der Sachbezug für die PKW-Privatnutzung an der Luxustangente orientiert, steigt die monatliche Höchstgrenze des Sachbezuges auf EUR 600,00 (bis 2004: EUR 510,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat, ist ein Höchstbetrag von EUR 300,00 (bis 2004: EUR 255,00) anzusetzen.Provisionen
Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist weiteres die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit AuslandssachverhaltenProzesskosten
Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.Radio
Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen mit der privaten Lebensführung handelt. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.Rechtsberatungskosten
Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z. B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.Rückdeckungsversicherung
Unter Rückdeckungsversicherungen sind Versicherungen zu verstehen, die dazu dienen, dem Unternehmer die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Abfertigungen an seine Dienstnehmer zu verschaffen.Solche Abfertigungsversicherungen sind steuerlich nur bis zu einer auf das Ausmaß der Abfertigungsansprüche abgestimmten Höhe anzuerkennen. Die Versicherungsbeiträge des Unternehmers sind als Betriebsausgabe zu behandeln.
Sachbezüge
Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgabe (Lohnbestandteil).Schadenersatz
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten un d die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.Schmiergelder
Die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder n icht gerichtlich strafbar ist.Schuldzinsen
siehe FinanzierungskostenSpenden
Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Zuwendungen, die gem § 20 Abs 1 Z 4 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Sofern die Zu wendung an den ?begünstigten Empfängerkreis? erfolgt, kann eine Berücksichtigung der Spendenzahlung allenfalls im Wege der Sonderausgaben erf olgen.Sponsorzahlungen
Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Erfolgt das Sponsoring auf wirtschaftlicher Grundlage, dh der Sponsor erhält eine ange messene Gegenleistung durch den Gesponserten in Form von Werbeleistungen, so ist eine Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen möglich.Sprachkurs
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansonsten können Steuerberatungskosten als Sonder ausgaben steuerlich berücksichtigt werden.Steuern
Personensteuern wie z.B. die Einkommensteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw als Betriebsausgaben.
Strafen
Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmsweise sind Geldstrafen abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt.Strafverteidigung
siehe ProzesskostenStudien- und Fortbildungsreisen
Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.
Weiters muss die Reise die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Stundungszinsen
siehe NebenansprücheTageszeitung
siehe ZeitungenTelefonkosten
Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden.Teppiche
Handgeknüpfte Teppiche unterliegen idR der Angemessenheitsprüfung. Ab der Veranlagung 2002 dürfen die Anschaffungskosten eines solchen Teppichs EUR 730,00 pro Quadratmeter nicht übersteigen.Traueranzeigen
Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.Umgründungskosten
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.Umzugskosten
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.Umschulungsmaßnahmen
siehe AusbildungskostenUnternehmerlohn
Der Unternehmerlohn (Vergütung für den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.Verlust privater Wirtschaftsgüter
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.Versicherungen
Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z.B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
ABC DER BETRIEBSAUSGABEN